Arbeitsrechthaberei Team

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7. Oktober 2024


Das Kündigungsschutzgesetz: Definition, Arten von Kündigungen, Kündigungsschutzklage

Das Kündigungsschutzgesetz: Definition, Arten von Kündigungen, Kündigungsschutzklage

Eine Kündigung kann oft rechtliche Fragen aufwerfen. Dabei spielt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine wichtige Rolle, um unrechtmäßige Entlassungen zu verhindern und den Schutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Das KSchG definiert klare Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung zulässig ist.

Was ist das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht im deutschen Arbeitsrecht im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Es ist ein zentrales Gesetz zum Schutz von Arbeitnehmenden vor unrechtmäßigen und ungerechtfertigten Kündigungen. Eine Kündigung muss entweder betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt gerechtfertigt sein. Nur dann ist sie gültig und wirksam. Zu beachten ist, dass das KSchG für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitenden gilt. Außerdem für Arbeitnehmende, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Ziel des KschG ist der Schutz der Arbeitnehmenden und die Bewahrung vor Unrechtmäßigkeiten.

Geltungsbereich

Das KSchG gilt, wie erwähnt für alle Arbeitnehmenden, die unter die genannten Voraussetzungen fallen. Die also länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind und wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende besitzt. Geringfügig Beschäftigte oder leitende Angestellte, wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder können keinen Gebrauch des KschGs machen. Auch Beamte sind nicht im KschG umfasst. Für Arbeitnehmende, die diese Kriterien jedoch erfüllen, bietet das KSchG Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Das KSchG gilt, wie erwähnt für alle Arbeitnehmenden, die unter die genannten Voraussetzungen fallen. Die also länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind und wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende besitzt. Geringfügig Beschäftigte oder leitende Angestellte, wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder können keinen Gebrauch des KschGs machen. Auch Beamte sind nicht im KschG umfasst. Für Arbeitnehmende, die diese Kriterien jedoch erfüllen, bietet das KSchG Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.

Betriebsbedingte Kündigung:

Wenn betriebliche/wirtschaftliche Erfordernisse, wie ein Stellenabbau oder Unternehmensumstrukturierungen, vorliegen.

Personenbedingte Kündigung:

Wenn der Arbeitnehmende aufgrund persönlicher Eigenschaften (z.B. eine langfristige Krankheit) oder Fähigkeiten (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufkraftfahrer:innen) seine Arbeit nicht mehr ausführen kann.

Verhaltensbedingte Kündigung:

Bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmenden (z.B. Diebstahl).

Was können ungerechtfertigte Kündigungen sein?

Ungerechtfertigte Kündigungen, vor denen das KSchG schützt oder diese sogar verhindern kann, sind solche, die ohne ausreichende Begründung ausgesprochen werden. Das können zum Beispiel folgende Fälle sein:

Betriebsbedingte Kündigung:

Ein Unternehmen entlässt einen Mitarbeitenden mit der Begründung, dass das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Kurz darauf stellt wird aber eine neue Person für dieselbe Position eingestellt. Es scheint also keine wirtschaftliche Notwendigkeit einer Entlassung zu bestehen.

Personenbedingte Kündigung:

Ein Arbeitnehmender wird aufgrund häufiger Krankheit gekündigt, trotz einer ärztlichen Bescheinigung über die Verbesserung der Gesundheitslage.

Verhaltensbedingte Kündigung:

Ein Mitarbeitender wird wegen eines einmaligen, kleinen Fehlverhaltens ohne vorherige Abmahnung entlassen (z.B. zu spät Kommen).

Das KSchG schützt also vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Entlassungen.

Wenn ein Mitarbeitender nun der Meinung ist, dass die Kündigung unrechtmäßig ist, kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist eine rechtliche Maßnahme, welche von Arbeitnehmenden eingeleitet werden kann. Die Klage wird beim Arbeitsgericht eingereicht. Dort wird geprüft, ob die ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt und wirksam ist oder ob sie ungerechtfertigt und somit ungültig ist. Eine Rechtsunwirksamkeit liegt bei Fehlen ausreichender Gründe für eine betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung  oder auch Formfehlern vor. Arbeitnehmende müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, um die Kündigung prüfen zu lassen.

Fazit: Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmende vor unrechtmäßigen Kündigungen, indem es klare Regelungen für betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Kündigungen vorgibt. Das KSchG gilt für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitenden und sichert Beschäftigte mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ab. Im Zuge der modernen Arbeitswelt stehen auch beim KSchG Anpassungen zur Diskussion. Besonders durch flexible Arbeitsmodelle, Homeoffice oder befristete Verträge. Das Kündigungsschutzgesetz stellt auf jeden Fall eine wichtige Grundlage im deutschen Arbeitsrecht dar, um das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Arbeitgeber und dem Schutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten.

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Häufig gestellte Fragen auf einen Blick (FAQ)

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmende, die in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten arbeiten und mindestens 6 Monate, ohne Unterbrechung, dort angestellt sind. Es greift bei ungerechtfertigten Kündigungen, welche ohne ausreichende Gründe ausgesprochen wurden.

Welche Mitarbeitenden zählen beim Kündigungsschutzgesetz?

Beim Kündigungsschutzgesetz zählen alle Vollzeit- und Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmende, die mindestens 6 Monate, ohne Unterbrechung, im Unternehmen sind. Ausgenommen sind Auszubildende, Führungskräfte und Familienangehörige des Arbeitgebers.

Wie viele Mitarbeiter dürfen gleichzeitig gekündigt werden?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Anzahl der Kündigungen in einem Betrieb, aber bei Massenentlassungen müssen bestimmte Schwellenwerte beachtet werden. Diese sind im § 17 KSchG festgehalten.

Welche Arbeitnehmende haben einen besonderen Kündigungsschutz?

Durch besondere Regelungen vor Kündigungen geschützt sind Schwangere und Mütter (bis 4 Monate nach der Entbindung), Arbeitnehmende in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte (benötigen Zustimmung des Integrationsamts), Auszubildende (in der Regel während der ersten 6 Monate), Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Wann ist ein Mitarbeitende unkündbar?

Ein vollständiger Kündigungsschutz besteht eher selten; in der Regel gibt es immer Bedingungen und Ausnahmen. Besonderen Kündigungsschutz haben beispielsweise schwerbehinderte Arbeitnehmende, Betriebsratsmitglieder oder Angestellte während der Elternzeit. Auch befristete Anstellungen können Kündigungen vor Ablauf der Frist nur in Ausnahmefällen zulassen. Zudem können tarifvertragliche oder individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag eine Unkündbarkeit festlegen.

Arbeitsrechthaberei Team7. Oktober 2024114 Views |1 comment

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#arbeitsrecht

  • Erkl Aertlanges

    Danke, klasse geschrieben:)

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