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Newsticker - alles Mögliche im Sinne Arbeit und Recht

Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze (BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23)

Bei einer Betriebsratswahl mit weniger Bewerbern als Betriebsratssitzen kann ein „kleinerer“ Betriebsrat gebildet werden. In einem Fall mit 170 Arbeitnehmern, wo ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern vorgesehen ist, kandidierten nur drei Arbeitnehmer*innen. Es wurde dennoch ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt, was die Arbeitgeberin für nichtig erklärte. Das ArbG und LAG hielten die Wahl jedoch für gültig und das BAG entschied, dass die Wahl eines Betriebsrats trotz mangelnder Bewerber gültig ist und dass die Betriebsratsgröße entsprechend der Anzahl der Bewerber angepasst werden kann.

Vorlage von Bewerbungsunterlagen bei dem Betriebsrat (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22)

Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde eines Betriebsrats zurück, welcher die Unterlagen eines Bewerbers nicht in Papierform gestellt bekommen hat von der Arbeitgeberin. Diese führte die Bewerbungsprozesse über eine Software, in welcher alle Bewerbungsunterlagen hinterlegt werden. Dass der Betriebsrat aufgrund fehlender Unterlagen in Papierform der Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht zustimmen wollte, hält das BAG für nicht richtig. Ein Arbeitgeber mit digitalistiertem Bewerbungsprozess und einer Software erfüllt seine Verpflichtung der Vorlage beim Betriebsrat, indem er den Mitgliedern des Betriebsrats während des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Einsichtsrecht in die hinterlegten Bewerrbungsunterlagen gewährt.

Kirchliche Körperschaft und das Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 25.01.2024 – 8 AZR 318/22)

Das Bundesarbeitsgericht entschied in der vorliegenden Sache, dass eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts keinen öffentlichen Arbeitgeber darstellt und nach § 165 S. 3 SGB IX nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu Vorstellungsgesprächen verpflichtet ist. Der Kläger wollte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 7500 Euro geltend machen, aufgrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 15 Abs. 2 AGG. Dieser wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen von der Beklagten, welche ein Kirchenkreis der Evangelischen Kirche und somit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Zum 01.04.2024 traten neue Verbesserungen zum Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung in Kraft. Unter anderem ist die Ausbildungsgarantie neu, welche Beratung und Unterstützung für junge Menschen in vielen Aspekten einer Berufsausbildung anbietet. Außerdem wird ein Qualifizierungsgeld angeboten für Betriebe, welche vom Strukturwandel betroffen sind. Durch eine Vereinfachung der Fördersystematik für Arbeitgeber wird die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte angeregt.

Renovierung im Haus des Schwiegersohns kein Arbeitsunfall (SG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2023 – S 6 U 284/20)

Der Kläger, welcher bei Renovierungsarbeiten in dem Haus seines Schwiegersohnes eine Verletzung erlitt, wollte den Unfall von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt bekommen. Dies wurde abgelehnt. Vor dem Sozialgericht Düsseldorf versuchte er die Anerkennung als Arbeitsunfall durchzusetzen, jedoch blieb die Klage erfolglos. Das Gericht entschied, dass es sich um eine familiäre Gefälligkeit handelt, wenn jemand während Renovierungsarbeiten im Haus seines Schwiegersohnes, seiner Tochter und des Enkelkindes, einen Unfall erleidet.

Entgeltfortzahlung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 234/23)

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass selbst der symptomlose Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion eine Krankheit mit anschließender Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 EFZG darstellt, vor allem wenn behördliche Anordnungen es dem Arbeitnehmer unmöglich machen, seine Arbeit zu verrichten und Home-Office keine Option ist.

Das Cannabisgesetz und dessen Konsequenzen für den Arbeitsschutz

Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, wie Regelungen zum Konsum von Cannabis innerhalb des Unternehmens vorgenommen werden können. Zum 01.04.2024 tritt das neue Cannabisgesetz (CanG) in Kraft. Bisher wurde der Konsum von Alkohol, Drogen und berauschenden Mitteln durch die DGUV Vorschrift 1 geregelt, insbesondere durch § 7 Abs. 2 (Befähigung für Tätigkeiten) und § 15 Abs. 2 (Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten). Diese Normen gelten weiterhin für den Konsum von Cannabis. Wie die konkreten betrieblichen Regelungen zu Richtwerten, Konsum und Tests ausfallen, ist abzuwarten.

Fristlose Kündigung eines Amazon-Betriebsratschefs (LAG Niedersachen, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 13 TaBV 40/23)

Das LAG Niedersachsen bestätigte nun in zweiter Instanz die fristlose Kündigung eines Amazon-Betriebsratschefs. Dieser erschien nicht zu einer angemeldeten Fortbildung, welche über 2000€ kostet. Diese Kosten wurden von der Firma übernommen. Der Gekündigte saß in einem Cafe und hat seine Ex-Frau besucht während den Fortbildungszeiten. Zum Rechtsstreit kam es, dadurch dass der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hatte. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG) und der Betriebsrat muss der Kündigung zustimmen (§103 KSchG).

Betriebsratswahl bei Porsche in Zuffenhausen unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.3.2024 – 15 TaBV 2/23)

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei Porsche Zuffenhausen aufgrund der Teilnahme von Mitarbeitern aus Leipzig. Die Betriebsstruktur entsprach nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, da nicht alle beteiligten Unternehmen entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen hatten. Die Entscheidung der ersten Instanz wurde vom Gericht mit einer anderen Begründung bestätigt, nachdem das Arbeitsgericht argumentiert hatte, dass eine Vor-Ort-Vertretung erforderlich sei. Porsche prüft die Entscheidung und erwägt Rechtsmittel, während der bestehende Betriebsrat vorläufig im Amt bleibt.

Bürokratieentlastungsgesetz IV: Digitale Arbeitsverträge

Die Bundesregierung plant, Arbeitgebern zu erlauben, Arbeitsverträge in elektronischer statt in Papierform auszuhändigen. Die Änderung würde es ermöglichen, Arbeitsverträge per E-Mail abzuschließen, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Regelung soll auch für Arbeitsüberlassungsverträge gelten, jedoch haben Arbeitnehmer weiterhin das Recht, einen schriftlichen Nachweis zu verlangen.

Verbot des Einsatzes von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz (ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024, 24 BVGa 1/24)

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass ein Arbeitgeber die Nutzung von KI-Systemen erlauben kann, ohne die Systeme einzuführen. Der Betriebsrat forderte die Untersagung der Nutzung unter Berufung auf Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Das Gericht wies die Anträge zurück, da die bereitgestellten Nutzungsvorgaben für die KI-Systeme als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten betrachtet wurden.

Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch für einen schwerbehinderten Bewerber (BAG, Beschluss vom 23.11.2023, 8 AZR 164/22)

Das BAG entschied in diesem Fall über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und einer Behinderung. Die schwerbehinderte, klagende Partei hat während einer Bewerbung um einen Ersatztermin für die Vorstellung gebeten, dadurch dass sie an dem festgesetzten Termin verhindert war zu kommen, da sie „schon einen anderen Termin in Brandenburg“ habe. Das BAG entschied, dass ein öffentlicher Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, einen Ersatztermin für die Vorstellung von schwerbehinderten Bewerbern anzubieten, falls diese aus wichtigen Gründen verhindert sind. Diese Verpflichtung entfiel aber in vorliegendem Fall, da der andere Termin des Bewerbers nicht als wichtig genug eingestuft werden konnte, um ein Bewerbungsgespräch zu verschieben.

Zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Zum 01.März 2024 ist das weiterentwickelte Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Die neuen Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung in Deutschland ermöglichen es Menschen aus Drittstaaten, bereits mit zwei Jahren Berufserfahrung und einem anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss im Herkunftsland, zu arbeiten, ohne dass ihre Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt werden muss. Es gibt Verbesserungen für Nicht-EU-Ausländer*innen, die zu Bildungszwecken nach Deutschland kommen, sowie Erleichterungen für Personen, die in Deutschland ausgebildet werden möchten. Die dritte Stufe folgt zum 01. Juni 2024.

Februar 2024: Mehr Menschen erwerbstätig – Arbeitslosenquote bleibt stabil

Im Februar 2024 stieg die Arbeitslosenzahl in Deutschland auf 2,81 Millionen, somit um 8000 mehr als im Vormonat . Die Arbeitslosenquote blieb bei 6,1 Prozent im Vergleich zum Vormonat. Im Januar waren 45,81 Millionen Menschen in Deutschland erwerbstätig, was einem Anstieg von 54.000 im Vergleich zum Vormonat und 235.000 im Vorjahresvergleich entspricht. Die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stieg ebenfalls, wobei der Anstieg hauptsächlich auf ausländische Staatsangehörige zurückzuführen ist. Die Zahl der Unternehmen , die Kurzarbeit anzeigen, stieg im Februar auf 58.000 während im Dezember 2023 für 175.000 Beschäftigte Kurzarbeitergeld gezahlt wurde.

Austritt aus der Kirche = Kündigungsgrund?

Das Bundesarbeitsgericht hat den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf die Kündigung einer Arbeitnehmerin ersucht, die aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, obwohl der Arbeitgeber keine Mitgliedschaft verlangt. Der beklagte Verein, ein katholischer Frauen- und Fachverband, kündigte eine Mitarbeiterin, die aus der Kirche ausgetreten war. Die Frage der Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmer*innen, die nicht der katholischen Kirche angehören, wird im Hinblick auf das EU-Recht auf Gleichbehandlung geklärt.

„Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut“ (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2023, 2 Sa 61/23)

Ein 50-jähriger Bewerber wollte eine Entschädigung gerichtlich geltend machen wegen einer vermeintlichen Altersdiskriminierung nach § 1 AGG aufgrund einer Stellenausschreibung mit folgendem Inhalt: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass kein Benachteiligungsverbot vorliege, da die Stellenausschreibung keine konkreten, altersdiskriminierenden Anforderungen an den Bewerber enthielt.

Nach Ansicht des LAG stellt die Formulierung „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“ keine Diskriminierung wegen Alters dar, denn es handele sich dabei nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potentiellen Bewerber bzw. eine potentielle Bewerberin, sondern „um eine überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle in ihrem Arbeitsumfeld“.

AGG-Hopper (LAG Hamm, Urteil vom 5.12.2023 – 6 Sa 896/23)

Ein Jurastudent hat sich mehrfach bundesweit auf ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ mit unzureichenden Anschreiben (Rechtschreibfehler, fehlende Unterlagen) beworben, um Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen. Das LAG Hamm lehnte seinen Entschädigungsanspruch in zweiter Instanz ab. Der Student habe sich gezielt auf die ausgeschriebenen Stellen beworben, um Entschädigungen wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechtes gerichtlich geltend zu machen.

Bedrohung mit einem Messer: Außerordentliche, fristlose Kündigung angemessen? (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2023 – 5 Sa 5/23)

Nach der Anschuldigung einer Kollegin, sie mit einem Filetiermesser bedroht zu haben, wurde der Kläger, ein Industriemechaniker, fristlos gekündigt. Der Kläger wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG anfänglich an das AG Lübeck und schließlich an das LAG Schleswig-Holstein. In beiden Instanzen hatte er Erfolg, da keine vorsätzliche Bedrohung evident war und selbst ein fahrlässiger, unsachgemäßer Gebrauch des Messers zunächst einer Abmahnung bedürft hätte.

Erhöhung Mindestlohn
  • Zum 01.01.2024: Erhöhung des Mindestlohns von 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto
  • Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze: von 520,00 Euro auf 538,00 Euro im Monat
Erhöhung Mindestvergütung Auszubildende

– Auszubildende mit Beginn der Ausbildung 2024:

1. Lehrjahr 649,00 Euro
2. Lehrjahr 766,00 Euro
3. Lehrjahr 876,00 Euro
4. Lehrjahr 909,00 Euro

– Auszubildende mit Beginn in früheren Jahren erhalten bisherige Ausbildungsvergütungen

Bürgergeld

– Anpassung zum 01.01.2024

– Regelbedarfsstufen aktuell:

Alleinstehende und Alleinerziehende 563,00 Euro
zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft nach Abschluss des 18. Lebensjahres 506,00 Euro
Jugendliche vom 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 471,00 Euro
Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 390,00 Euro
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 357,00 Euro
Krankmeldung per Telefon

– Seit 07.12.2023: Telefonische Krankschreibung für Arbeitnehmer

– Voraussetzungen:

  • Patient bekannt in der Arztpraxis
  • Keine schweren Symptome
  • Videosprechstunde ist nicht möglich
  • Erteilung einer Erstbescheinigung bis zu fünf Tage

 

– Seit 18.12.2023: Telefonische ärztliche Bescheinigung über Erkrankung des Kindes für Eltern:

  • Relevanz: Krankengeld für Eltern
  • Voraussetzungen: siehe oben
  • Erteilung einer Erstbescheinigung bis zu fünf Tage
Kinderkrankentage

– Anpassung der Kinderkrankentage:

  • Vor Corona: 10 Tage pro Kind pro Jahr
  • Jetzt: 15 Tage pro Jahr pro Kind pro Elternteil
  • Obergrenze 35 Tage pro Elternteil
  • Alleinerziehende: doppelter Wert
Einkommensgrenze Elterngeld

– Ab April 2024:

  • Ab 01.04.2024 geborene Kinder: Einkommensgrenzen…
    • In Höhe von 150.000,00 Euro für Alleinerziehende
    • In Höhe von 200.000,00 Euro für Paare
  • Ab einem zu versteuernden Einkommen über diesen Grenzen: Anspruch auf Elterngeld entfällt
  • Gleichzeitiger Bezug von Elterngeld innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes: maximal für einen Monat möglich (vereinzelte Ausnahmen möglich)
Aufbewahrungsfristen

– Archivierung von Buchungsbelegen : 8 Jahre (bisher 10)

Arbeitsunfälle

– Seit 01.01.2024 : Mitteilung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

Elternzeit

– Ab 01.01.2024: Mitteilen des Anfangs und Endes der Elternzeit durch den Arbeitgeber an die Krankenkassen im DEÜV-Verfahren

Erwerbsminderungsrente
  • Ab Juli 2024: Zuschläge bei der Erwerbsminderungsrente
    • Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014: Zuschlag 7,5%
    • Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018: Zuschlag 4,5%
  • Auszahlung ohne Antragstellung (Antrag nicht notwendig)
Inflationsausgleichsprämie

– Bis Ende 2024: Auszahlung der steuer- und sozialabgabefreien Inflationsausgleichsprämie bis zu 3000 Euro durch den Arbeitgeber

Hinweisgeberschutzgesetz

– Seit 17.12.2023: Einreichten einer Whistleblowing-Meldestelle bereits ab 50 Mitarbeitern

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

– Seit 01.01.2024: Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern

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