Florian Völkner

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23. September 2024


Die lohnsteuerliche Behandlung eines Jobrads

Die lohnsteuerliche Behandlung eines Jobrads

Die wichtigsten Regelungen kurz zusammengefasst:

Grundsätzlich ist die private Nutzung eines Jobrades ein geldwerter Vorteil und somit als steuerlicher Sachbezug zu werten.

1 %-Regelung (bzw. 0,25 % oder 0,5 %-Regelung):

Bei Fahrrädern und E-Bikes erfolgt die Versteuerung grundsätzlich nach der bekannten 1 %-Regelung, wobei der geldwerte Vorteil monatlich mit 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Listenpreises des Fahrrads ermittelt wird.

Für Fahrräder und E-Bikes, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast wurden, gilt eine Steuerermäßigung: Dabei muss nur 0,25 % vom Bruttolistenpreises versteuert werden, wenn das Dienstrad zu weniger als 25 g CO₂/km emittiert oder wenn es ein reines Fahrrad (kein E-Bike mit Tretunterstützung bis 45 km/h) ist.

Steuerfreiheit bei zusätzlicher Überlassung:

Die private Nutzung von Fahrrädern, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist seit dem 1. Januar 2019 steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG. Hierbei ist entscheidend, dass keine Gehaltsumwandung erfolgt.

Aufladen des E-Bikes beim Arbeitgeber begünstigt

Der Fiskus begünstigt das Aufladen von Elektrorädern beim Arbeitgeber. Diese können steuerfrei aufgeladen werden. Aufgrund der Billigkeitsregelung erfolgt auch keine Anrechnung des Ladestroms auf die Sachbezugsfreigrenze.

Kauf des Fahrrads nach Ablauf der Leasingzeit durch Arbeitnehmer

Nach Ablauf der Leasingzeit kann der Arbeitnehmer oftmals das Leasingfahrrad vergünstigt übernehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der vergünstigte Kaufpreis auch ein geldwerter Vorteil darstellen kann.

Kauft der Arbeitnehmer sein Fahrrad zu einem Preis, der weniger als 40% des ursprünglichen Kaufpreises beim Händler beträgt, muss die Differenz zwischen diesem Kaufpreis und den 40% als geldwerter Vorteil versteuert werden. In der Regel übernehmen Leasinganbieter die Versteuerung dieser Differenz gemäß § 37b EStG (Versteuerung durch Dritte), wodurch weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber ein zusätzlicher Aufwand entsteht.

Fazit: Dienst- bzw. Jobrad in Deutschland

Das Dienst- bzw. Jobrad in Deutschland bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern attraktive steuerliche Vorteile. Besonders begünstigt sind Fahrräder und E-Bikes, die umweltfreundlich sind oder in einem bestimmten Zeitraum angeschafft wurden.

Die private Nutzung eines Dienstfahrrads unterliegt in der Regel der Versteuerung als geldwerter Vorteil, wobei die Höhe der Steuerlast durch verschiedene Regelungen gemildert wird.

Insgesamt fördern diese Regelungen die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes als umweltfreundliche Mobilitätslösung.

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