Arbeitsrechthaberei Team

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24. Januar 2024


Kündigungsfrist in der Probezeit

Kündigungsfrist in der Probezeit

Die Probezeit kann als eine Phase des gegenseitigen Kennenlernens von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in verstanden werden. So ist sie ein wichtiger Schutzmechanismus für Arbeitgeber:innen, da sie ihnen erlaubt den/die Arbeitnehmer:in auf die Eignung für den Job zu testen und bei schlechter Leistung einfacher wieder zu kündigen. Gleichzeitig ist sie auch für Arbeitnehmer:innen wichtig, da Sie das Unternehmen schneller verlassen können, sollten sie unzufrieden sein. Der folgende Artikel wird Ihnen einen Einblick in die Funktionsweise und Regelungen der Probezeit geben.

Gesetzliche Rahmenbedingungen und Ausnahmen

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGH) die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Kündigungsfristen. Während der Probezeit, die maximal 6 Monate dauern darf, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von gerade einmal zwei Wochen. Außerdem muss eine ordentliche Kündigung in der Probezeit nicht begründet werden. Sollte es sich um eine fristlose Kündigung handeln, benötigt man einen „wichtigen Grund“ und sollte zunächst zur Absicherung eine Abmahnung erteilen. Schwangere stellen jedoch eine Ausnahme dar, da sie auch schon in der Probezeit unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen. Außerdem müssen Arbeitgeber:innen trotz Probezeit den Betriebsrat anhören.

Verlängerung der Probezeit und zusätzliche Vertragsbestimmungen

Eine Verlängerung ist abgesehen von sehr wenigen Ausnahmefällen rechtlich nicht möglich. Außerdem müssen Sie in der Probezeit nicht beachten, die Kündigung zum 15. oder Ende des Monats zu datieren. Stattdessen gilt die Kündigungsfrist ab Zustellung der Kündigung. Dennoch ist es von immenser Wichtigkeit die Kündigung rechtzeitig zu überreichen, da sie die andere Partei noch vor Ablauf der Probezeit erreichen muss. Ein bloßes Absenden kurz vor Ende der Probezeit mit Eintreffen nach deren Ende ist für das Greifen der Probezeitregelungen unzureichend.

Trotz der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen kann es je nach Vertrag auch individuelle Regelungen und abweichende Fristen geben. Dies kann zum Beispiel bei kurzzeitigen Beschäftigungen von maximal drei Monaten Sinn machen.  Daher ist es wichtig Verträge so präzise wie möglich zu schreiben, aber auch zu lesen. Missverständlich formulierte Verträge beschäftigen Gerichte immer wieder und können immense Unannehmlichkeiten bedeuten.

Fazit

Die Regelungen der gesetzlichen Kündigungsfrist sind im Grunde recht einfach zu verstehen, aber dennoch müssen Sie sich mit einigen Besonderheiten vertraut machen, um in keine Falle zu tappen. Dabei sind besonders zwei Dinge entscheidend: Ist der/die Arbeitnehmer:in, z.B. durch Schwangerschaft, besonders geschützt und wurden Regelungen abseits der Norm im Arbeitsvertrag festgelegt. Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag daher genau und schließen Sie eventuelle Unklarheiten am besten bereits vor Vertragsabschluss aus.

Häufig gestellte Fragen auf einen Blick (FAQ)

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit?

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen, anstatt der üblichen vier Wochen.

Wie lang ist die Probezeit?

Die Probezeit beträgt maximal 6 Monate. Sie können vertraglich allerdings auch eine kürzere Probezeit vereinbaren.

Sind die oben genannten Daten für Kündigungsfrist und Probezeit unveränderbar?

Nein, Sie können in Ihrem Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit oder längere Kündigungsfrist festlegen.

Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?

Nein, eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden. Für eine fristlose Kündigung wird jedoch ein „wichtiger Grund“ benötigt.

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