Arbeitsrechthaberei Team

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4. März 2024


Abmahnung: Prozess, Ablauf und Umgang

Abmahnung: Prozess, Ablauf und Umgang

Zu lange Pausen, unprofessionelles Verhalten und privates Chatten – all dies kann Folgen haben. Bei einer Abmahnung fordert Ihr:e Arbeitgeber:in Sie auf ein arbeitsvertragswidriges Verhalten einzustellen. Wer der Forderung nicht nachkommt und ungeniert weitermacht muss schließlich mit einer Kündigung rechnen. Doch wie genau sieht eine Abmahnung aus und was muss man beachten? All dies wird im folgenden Artikel erläutert.

Der Prozess einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist bereits ein schwerer Schritt, weshalb es zunächst empfehlenswert ist die Situation im ersten Schritt mündlich zu besprechen. Eventuell ist dem/der Arbeitnehmer:in das Verhalten nicht bewusst oder es gibt anderweitige ernste Gründe. Alternativ können Sie auch eine „Ermahnung“ aussprechen, die als mildere Form der Abmahnung zu verstehen ist. Dabei droht man, anders als bei einer Abmahnung, nicht direkt mit der Kündigung. Sollte dies allerdings zu keiner Besserung führen, ist eine Abmahnung wohl oder übel das letzte Mittel.

Dabei gibt es keine genaue Frist, doch das Bundesarbeitsgericht empfiehlt eine „zeitnahe“ Verfolgung, da die Abmahnung sonst ihre Wirkung verlieren kann und die Tat schwerer zu belegen wird. Sollte eine ernste Tat jedoch erst später auffallen, sollte sie selbstverständlich trotzdem abgemahnt werden, wenn dafür Beweise vorliegen.

Nach einer Abmahnung ist es zudem wichtig zu beachten, dass Sie den/die Arbeitnehmer:in nicht direkt kündigen können. Stattdessen müssen Sie das Verhalten beobachten und auf Verbesserung hoffen. Für eine verhaltensbedingte Kündigung muss der/die Arbeitnehmer:in bereits abgemahnt worden sein. Dasselbe gilt bei fristlosen Kündigungen oder tarifvertraglich unkündbaren Mitarbeiter:innen, doch es muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Bei schweren Taten kann dies sogar schneller als im Normalfall erlaubt sein. Daher sollten Sie dem/der Arbeitnehmer:in mindestens einige Wochen Zeit zur Bewährung geben. Nur wenn der/die Mitarbeiter:in dann immer noch keine Einsicht zeigt, ist eine Kündigung möglich.

Wenn Sie eine Abmahnung aussprechen, ist es essenziell die Fehler des Mitarbeitenden so genau wie möglich zu beschreiben. Man kann schnell Anschuldigungen tätigen, doch Sie sollten beachten diese auch belegen zu können. Dies sollten Sie unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit tun und idealerweise auch Zeugenaussagen festhalten, um für Klarheit zu sorgen. Außerdem müssen Sie die Taten des/der Arbeitnehmer:in deutlich als Vertragsverstoß hervorheben und Unterlassung fordern. Zu guter Letzt muss aus dem Schreiben eine klare Kündigungsdrohung bei mangelnder Einsicht hervorgehen.

Aushändigung und Ablauf danach

Die Abmahnung kann mündlich, aber auch schriftlich per Brief, Mail oder Fax erfolgen. Da Sie die Abmahnung allerdings beweisen müssen, wäre es ratsam den/die Mitarbeiter:in immer auch schriftlich abzumahnen. Bevor die Abmahnung in die Personalakte des/der Arbeitnehmer:in kommt, müssen Sie ihm zunächst den Sachverhalt erläutern und die Gegenseite anhören.

Wenn nach einer alten Abmahnung lange Zeit keine Vergehen mehr passieren, verliert sie mit der Zeit ihre Wirkung – auch bei späterer Wiederholung des Vergehens. Dafür gibt es allerdings keine genaue Regelung und liegt daher im Zweifelsfall im Ermessensspielraum des Gerichts.

Abmahnungsgrund

Typische Fehlverhalten sind anhaltende Unpünktlichkeit, Diebstahl, Arbeit für die Konkurrenz, fehlende Krankmeldungen oder Drogen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus gibt es schwere Vergehen wie sexuelle Belästigung, Mobbing, das Ignorieren von Anweisungen oder die Verletzung von Betriebsgeheimnissen. Doch auch die private Nutzung von Smartphones, Fotografieren am Arbeitsplatz und Surfen im Internet können verboten sein, wenn Ihr/Ihre Arbeitgeber:in dies nicht gestattet.

Je nach Schwere der Tat und entstandenem Schaden kann auch ein direkter Kündigungsgrund vorliegen. Daher sollten Sie den Fall gut dokumentieren und prüfen.

Lässt ein/e Arbeitnehmer:in sich häufig krankschreiben ist dies allein kein Grund für eine Abmahnung, da es nicht sein Verschulden ist. Grund dafür ist, dass Abmahnungen stets verhältnismäßig sein müssen, um ihre Gültigkeit zu wahren.

Umgang mit einer Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in erhalten haben und diese für unrechtmäßig halten, sollten Sie folgende Schritte befolgen:

Zuerst sollten Sie keine Erklärung abgeben, in der Sie die Abmahnung anerkennen. Anschließend sollten Sie die Beweismittel sichten und sichern, um sie im späteren Verlauf nicht zu vergessen. Sprechen Sie auch mit Kolleg:innen, falls diese Sie als Zeugen entlasten könnten. Auch ein schriftliches Protokoll aus Ihrer Sicht kann eine hilfreiche Maßnahme sein.

Danach können Sie mehrere Maßnahmen ergreifen, doch die beste Option hängt meist vom Einzelfall ab. Oft kann eine Rechtsberatung Ihnen beim weiteren Vorgehen helfen.

Eine dieser Optionen ist ein Widerspruch. Alternativ können Sie auch den Betriebsrat einschalten oder sogar selbst klagen. Dabei sollten Sie jedoch aufpassen das Betriebsklima nicht unnötig zu vergiften. Wirkt die Kündigung unausweichlich und ist der Streit bereits stark eskaliert, kann eine Klage durchaus Sinn machen. Zunächst kann eine Gegendarstellung jedoch genügen.

In der Regel gibt es keine starren Fristen innerhalb welcher Sie auf die Abmahnung reagieren müssten, doch es kann einige Ausnahmen geben, falls Sie zuvor angehört werden. Dennoch sollten Sie zügig reagieren, sollte die Abmahnung Ihren beruflichen Fortschritt gefährden.

Fazit

Eine Abmahnung kann extrem unangenehm sein und Ihren weiteren beruflichen Fortschritt gefährden. Daher sollten Sie stets prüfen, wie Sie dagegen vorgehen können und nach einer Rechtsberatung entsprechende Schritte gehen. Arbeitgeber:innen sind stets in der Beweispflicht, weshalb eine genaue Prüfung der Unterlagen und Beweismittel entscheidend ist.

Um Fehler im Vorfeld zu vermeiden, sollten Arbeitgeber:innen Ihre Abmahnungen präzise formulieren und jegliche Beweise penibel dokumentieren.

Häufig gestellte Fragen auf einen Blick (FAQ)

Was sind die Fristen bei einer Abmahnung?

Sowohl als Abgemahnte:r als auch als Abmahnende:r gibt es im Grunde keine starren Fristen. Dennoch wird zu einem zügigen Handeln geraten, um das Problem möglichst schnell zu regeln und die Sicherung von Beweisen zu erleichtern.

Wie muss eine Abmahnung übermittelt werden?

Grundsätzlich kann eine Abmahnung mündlich, aber auch per Post, E-Mail oder Fax erfolgen. Dennoch wird zur schriftlichen Variante geraten, um die Abmahnung später beweisen zu können.

Sollte ich im Fall einer Abmahnung gegen meine Arbeitgeber:in klagen?

Wägen Sie Ihre Entscheidung gut ab. Eine Klage könnte das Betriebsklima weiter verschlechtern und unweigerlich zur Kündigung führen. Prüfen Sie zunächst ob die Abmahnung gerechtfertigt war, und versuchen Sie es eventuell mit einem klärenden Gespräch und einer Schilderung aus Ihrer Perspektive.

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