Arbeitsrechthaberei Team

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28. Januar 2024


Minijob und Elterngeld: Berechnung, Basiselterngeld und ElterngeldPlus

Minijob und Elterngeld: Berechnung, Basiselterngeld und ElterngeldPlus

Das Elterngeld ist eine wichtige Stütze für viele Eltern und hilft ihnen die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder trotz Arbeit selbst in die Hand zu nehmen. Dabei gleicht das Elterngeld fehlendes Einkommen während der Kinderbetreuung aus und erlaubt so mehr Planungssicherheit und reduziert die Gefahr finanzieller Engpässe. Es kommt in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus, wobei diese sogar miteinander kombiniert werden können. Dieser Artikel wird sich besonders mit den Regelungen für Minijobber befassen und häufige Missverständnisse aus dem Weg räumen.

Grundlagen – Wie bekommt man Elterngeld?

Um Elterngeld zu beziehen, müssen Sie als Mutter oder Vater selbst das Kind erziehen, mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, in Deutschland leben und nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Für Eltern, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit gelten darüber hinaus noch weitere Auflagen.

Dabei muss es sich jedoch nicht zwangsläufig um Ihr leibliches Kind handeln. Es kann auch das leibliche Kind Ihres/Ihrer Lebenspartner:in, ein Adoptivkind (auch bei noch laufendem Verfahren) oder in seltenen Fällen auch Ihr Enkelkind sein. Pflegeeltern können jedoch kein Elterngeld bekommen.

Das Elterngeld ist nicht von Ihrem Arbeitsverhältnis abhängig, weshalb sie Beamte:r, Arbeitnehmer:in, Minijobber:in, Student:in, selbstständig oder sogar erwerbslos sein können.

Allerdings dürfen Sie für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, als Paar nicht mehr als 200.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen haben (zuvor waren es noch 300.000 Euro). Für Alleinerziehende gilt ab dem 1. April 2024 eine jährliche Einkommensgrenze von 150.000 Euro.

Berechnung des Elterngeldes

Das Elterngeld richtet sich nach dem „Elterngeld-Netto“, welches aus dem Brutto-Einkommen berechnet wird. Zunächst wird bei nicht-selbstständiger Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr abgezogen. Dann werden je nach Einkommen Steuern und Sozialabgaben in pauschaler Form abgezogen bis das sogenannte „Elterngeld-Netto“ von maximal 2.770 Euro übrig bleibt. Doch keine Sorge: Wenn Sie einen Minijob haben, werden davon keine Sozialabgaben und Steuern abgezogen.

Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich und ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro monatlich.

Basiselterngeld

Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65% des „Elterngeld-Netto“. Als Person mit Minijob erhalten Sie also nur einen relativ kleinen Betrag. Allerdings steigt der Prozentsatz leicht, wenn Ihr Einkommen vor der Geburt Ihres Kindes niedrig war. Wenn Sie weniger als 1.000 Euro Monatlich hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten bis auf 100%. Je 2 Euro unter 1000 Euro steigt der Prozentsatz um 0,1%.

Insgesamt können 16 Monate Basis-Elterngeld bezogen werden. Wenn Sie mehrere (junge) Kinder haben, können Sie auch Zuschläge bekommen. Der sogenannte „Geschwisterbonus“ beträgt 10% oder mindestens 75 Euro pro Monat beim Basiselterngeld. Dafür muss mindestens ein weiteres Kind jünger als 3 Jahre alt sein oder mindestens zwei weitere Kinder unter 6 Jahre alt sein. Sollten Sie ein weiteres Kind mit Behinderung unter 14 Jahren haben (Mindestensbehinderungsgrad von 20) bekommen Sie ebenfalls den Bonus.

Bei Zwillingen erhalten Sie 300 Euro extra auf das Basiselterngeld oder 150 Euro auf das ElterngeldPlus. Bei Drillingen erhalten Sie dann den doppelten Bonus und bei Vierlingen den dreifachen.

ElterngeldPlus

Es wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld, aber es ist in der Höhe auf das begrenzt, was Sie als Basiselterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Dies nennt man „Deckelungsbetrag“. Dafür steht Ihnen das ElterngeldPlus jedoch doppelt so lange wie das Basiselterngeld zu. So könnten Sie insgesamt genauso viel Geld wie beim normalen Elterngeld erhalten, doch es ist auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt. Wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann sich ElterngeldPlus also sehr lohnen, da es genauso hoch wie das Basiselterngeld sein kann, Ihnen aber dafür doppelt so lange zusteht.

Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen. Als Partnerschaftsbonus können Sie und das andere Elternteil jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen. Dies funktioniert nur, wenn beide in Teilzeit (jeder mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche) arbeiten. Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie das ElterngeldPlus. Er liegt also pro Elternteil zwischen 150 und 900 Euro monatlich.

Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie den Partnerschaftsbonus auch allein nutzen. Dazu genügt es, wenn nur Sie 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Kann ich während meiner Elternzeit einen Minijob haben?

Auch während der Elternzeit können Sie wie zuvor erwähnt weiterarbeiten. Dabei dürfen Sie aber nicht die Grenze von 32 Stunden pro Woche überschreiten, um nicht über den Status einer Teilzeitkraft hinauszugehen. Da bei einem 538€-Euro-Job (Minijob) diese Grenze nicht überschritten wird, müssen Sie sich also keine Sorgen machen. Der Job ist jedoch in der Minijob-Zentrale und Elterngeldstelle zu melden und wird als Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet. Daher sollten Sie zunächst durchrechnen, ob sich dies für Sie lohnt. Da Ihre vorherige Beschäftigung während dieser Zeit beim Arbeitgeber ruht, ist der Minijob sogar beim selben Arbeitgeber möglich. Dies gilt allerdings nicht für eine kurzfristige Beschäftigung, da es im Grunde die Fortsetzung der bisherigen Hauptbeschäftigung wäre.

Wollen Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber weiterarbeiten, können Sie die bisherige Beschäftigung als Minijob fortführen und müssen sich bei Ihrer Krankenkasse mit „Abgabegrund 31“ abmelden. Außerdem müssen Sie sich bei der Minijob-Zentrale mit „Abgabegrund 11“ anmelden.

Alternativ kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine zweite Personalnummer geben und den Minijob selbstständig laufen lassen. Dann müssen Sie mit „Abgabegrund 10“ bei der Minijob-Zentrale gemeldet sein. Dabei bleibt die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei Ihrer Krankenkasse unberührt. Ebenfalls wäre es möglich sich einen Minijob bei einem anderen Unternehmen zu suchen.

Fazit

Ein Minijob kann Ihnen eine gute Möglichkeit bieten, Ihr Einkommen während der Elternzeit aufzubessern. Dabei müssen Sie jedoch abwägen, ob es sich für Sie lohnt, da Ihr Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet wird. Deshalb sollten Sie unbedingt nachrechnen wie viel Geld am Ende übrigbleiben würde.

Außerdem können Sie auch Elterngeld erhalten, wenn Sie zuvor nur einen Minijob als Hauptbeschäftigung ausgeübt haben. Da das Elterngeld anhand Ihres bisherigen Einkommens berechnet wird, sollte es jedoch niedriger als bei einer vollbeschäftigten Person sein.

Häufig gestellte Fragen auf einen Blick (FAQ)

Was muss ich tun, wenn ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber einen Minijob während der Elternzeit ausüben möchte?

Entweder führen Sie Ihre bisherige Beschäftigung als Minijob weiter oder Ihr Arbeitgeber gibt Ihnen eine zweite Personalnummer und lässt den Minijob darüber laufen. In beiden Fällen müssen Sie sich bei der Minijobzentrale anmelden, doch nur im Ersteren müssen Sie sich von Ihrer bisherigen Krankenkasse abmelden.

Wie berechne ich das Elterngeld-Netto

Zunächst werden Ihnen bei nicht-selbstständiger Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr abgezogen. Dann werden je nach Einkommen Steuern und Sozialabgaben in pauschaler Form abgezogen bis das sogenannte „Elterngeld-Netto“ von maximal 2.770 Euro übrigbleibt.

Muss ich ein leibliches Kind haben, um Elterngeld zu erhalten?

Sie müssen kein leibliches Kind haben. Man kann sich auch qualifizieren, wenn es das leibliche Kind Ihres/Ihrer Lebenspartner:in, ein Adoptivkind (auch bei noch laufendem Verfahren) oder in seltenen Fällen auch Ihr Enkelkind ist. Pflegeeltern sind vom Elterngeld ausgeschlossen.

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