Urlaubsanspruch bei Freistellung wegen fehlendem COVID-19-Immunitätsnachweis (BAG, Urteil vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 167/23)
Das BAG informiert in einer Pressemitteilung über das Urteil vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 167/23. Ein Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des § 20a IfSG aF freigestellt wurde, hat nur Anspruch auf proportional gekürzten Jahresurlaub. Die Klägerin wurde zum 01.04.2024 von der Arbeit freigestellt, bis sie die Nachweise gemäß IfSG aF erbringt, da sie im März 2022 nicht gegen das Coronavirus geimpft war. Ab der Freistellung bis zum 31.08.2022 erhielt die Klägerin kein Gehalt und ihr Urlaubsanspruch wurde um 12,5 Tage (aufgerundet auf 13 Tage) gekürzt. Die Klage auf Vergütung und Urlaub wurde von den Vorinstanzen abgewiesen und hatte beim BAG nur teilweise Erfolg, da sie durch ihre Entscheidung sich nicht impfen zu lassen, die Freistellung verursachte. Ihr steht jedoch ein halber Urlaubstag zu, da die Aufrundung des gekürzten Urlaubs durch die Arbeitgeberin unzulässig war.