Bereitschaftszeiten als Schulhausmeister (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.07.2024 – 6 AZR 200/23)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im vorliegenden Fall, ob und in welchem Umfang Bereitschaftszeiten eines Schulhausmeisters als Arbeitszeit zu werten sind. Der Kläger war der Meinung, dass die gesamte Bereitschaftszeit zu vergüten sei. Das LAG sprach dem Kläger eine Vergütung von weiteren 3,81 Stunden wöchentlich zu. Der Kläger verfolgte mit seiner Revision eine vollständige Klagestattgabe und die Beklagte die Abweisung der Klage. Das BAG verwarf die Revision des Klägers, da sie unzulässig war, und gab der Revision der Beklagten statt. Das BAG entschied, dass Bereitschaftszeiten nur zur Hälfte als Arbeitszeit gelten. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er während der gesamten Zeit tatsächlich gearbeitet hatte.