Unbezahlte Freistellung aufgrund fehlenden Impfnachweises: Keine Vergütung wegen Annahmeverzugs (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2023 – 5 AZR 249/23)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Arbeitgeberin eine Krankenpflegerin ohne Impfnachweis nach § 20a IfSG ab dem 16. März 2022 unbezahlt freistellen durfte, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Da die Pflegerin keinen Immunitätsnachweis vorlegte, war sie arbeitsunfähig und hatte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Freistellung war rechtlich zulässig, auch ohne eine behördliche Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber durfte im Rahmen des Weisungsrechts den Impfnachweis als Voraussetzung für die Fortsetzung der Tätigkeit verlangen. Die Klägerin war aufgrund ihrer Entscheidung gegen eine Impfung leistungsunfähig und -unwillig.