Tarifliche Freistellungstage im Schichtsystem (BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 10 AZR 190/23)

Tarifliche Freistellungstage im Schichtsystem (BAG, Urteil vom 21.08.2024 - 10 AZR 190/23)

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass einem Produktionsmitarbeiter 7,3 tarifliche Freistellungstage zustehen. Gemäß § 5.10.3 Abs. 1 GMTV stehen Arbeitern, im Schichtbetrieb mit einer regelmäßigen 5-Tage Woche, acht tarifliche Freistellungstage zu. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er Anspruch auf die vollen 8 Freistellungstage hätte. Dieser arbeitet in einem Schichtsystem mit sechs Arbeitstagen und vier arbeitsfreien Tagen. Durch das Schichtsystem arbeitet der Kläger durchschnittlich an 4,56 Tagen in der Woche. Acht Freistellungstage stehen nur Arbeitern mit einer regelmäßigen 5-Tage Woche zu, wodurch er einen anteiligen Anspruch auf 7,3 tarifliche Freistellungstage hat.