Mindestabstand für außertarifliche Vergütung? (Pressemitteilung 27/24, BAG Urteil vom 23. Oktober 2024 – 5 AZR 82/24)

Mindestabstand für außertarifliche Vergütung? (Pressemitteilung 27/24, BAG Urteil vom 23. Oktober 2024 – 5 AZR 82/24)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein geringfügiges Überschreiten der höchsten tariflichen Entgeltgruppe für die Einstufung als außertariflicher Angestellter genügt, sofern die Tarifvertragsparteien keine konkreten Abstandsregelungen festgelegt haben. Der Kläger, ein Entwicklungsingenieur, hatte eine Nachzahlung gefordert, da er der Auffassung war, dass sein Gehalt mindestens 23,45 % über dem höchsten Tarifentgelt liegen müsse. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab, da sein Gehalt die tarifliche Höchstgrenze auch ohne diesen prozentualen Abstand minimal überschritt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Urteile und lehnte die Revision des Klägers ab, da die Tarifautonomie keine „Nachbesserung“ tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zulässt.