Verpflichtendes Tragen eines Headsets für Angestellte von Primark (BAG, Beschluss vom 16.07.2024 - 1 ABR 16/23)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Einführung einer Headset-Pflicht bei Primark mitbestimmungspflichtig ist, da es sich um eine technische Überwachungseinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt, wenn Vorgesetzte Gespräche mithören können. Obwohl das System keine Gespräche aufzeichnet und keine individuelle Zuordnung der Geräte erfolgt, sah das Gericht die Belastung durch ständige Kontrolle durch die Möglichkeit der Stimmerkennung problematisch an. Das BAG stellte jedoch klar, dass nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat verantwortlich ist, weshalb die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats erfolglos blieb.