Rückzahlungsregelung für Ausbildungsvergütung (LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2024 – 11 Sa 588/23)
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied, dass die Rückforderung von Ausbildungsvergütung unwirksam war, da die zugrunde liegende Berechnungsgrundlage gem. § 30 TVN-BA unbestimmt war. Die Beklagte, die ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigte, wurde zunächst zur Rückzahlung des 15-fachen ihrer monatlichen Ausbildungsvergütung verpflichtet. Unklar war jedoch, welche Vergütungshöhe als Grundlage für die Berechnung der Rückforderung verwendet werden sollte, da sowohl die im Vertag vereinbarte Ausbildungsvergütung als auch die zuletzt gezahlte in Betracht kamen. Durch die klärungsbedürftige und intransparente Regelung kommt es dazu, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückforderung der Ausbildungsgebühren von der Beklagten hat.