Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung wegen Missbrauch der Machtstellung als Geschäftsführer

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung wegen Missbrauch der Machtstellung als Geschäftsführer

LAG Köln v. 9.7.2025 – 4 SLa 97/25

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 (Az. 4 SLa 97/25) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn im Wesentlichen bestätigt, wonach das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin wegen untragbarer Umstände am Arbeitsplatz aufzulösen ist verbunden mit der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 68.154 €. Grund für die Auflösung war das sexistische und übergriffige Verhalten des Geschäftsführers der beklagten Arbeitgeberin, dass das Gericht als schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin wertete.

Im Verfahren hatte die Klägerin zunächst Kündigungsschutzklage erhoben. Die Beklagte erkannte die Klage zwar an, legte aber keine konkreten Kündigungsgründe dar. Daraufhin beantragte die Klägerin, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 9 KSchG aufzulösen, da ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei.

Das Arbeitsgericht Bonn hatte dem Antrag stattgegeben und eine Abfindung von 70.000 € zugesprochen. Diese wurde nicht nur mit der Sozialwidrigkeit der Kündigung begründet, sondern auch mit der Schwere des Fehlverhaltens des Geschäftsführers, das eine erhebliche Verletzung der Würde und Persönlichkeit der Klägerin darstellte. Das Verhalten sei mit den Grundsätzen eines fairen und respektvollen Umgangs im Arbeitsverhältnis unvereinbar gewesen.

In der Berufung versuchte die Beklagte unter anderem, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu relativieren. Sie verwies darauf, dass die Klägerin zunächst einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt habe, was zeige, dass ihr die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ursprünglich nicht unzumutbar erschienen sei. Dies überzeugte das LAG Köln jedoch nicht.

Das Gericht bestätigte vielmehr, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers nicht zumutbar gewesen sei. Besonders schwer wog dabei, dass der Geschäftsführer offenbar aus Enttäuschung über eine gescheiterte private Beziehung zur Klägerin seine Machtstellung gezielt missbraucht und arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht hatte.

Das LAG passte lediglich die Berechnungsmethode der Abfindung geringfügig an und setzte die Summe auf 68.154 € herab. In der Sache blieb das Urteil des Arbeitsgerichts jedoch bestehen.

Die Richter stellten klar, dass die Höhe der Abfindung nicht nur dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes diene, sondern im konkreten Fall auch eine Genugtuungsfunktion habe ähnlich wie ein Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Klägerin leide infolge der Vorfälle unter einer seit Mai 2024 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, was die Schwere des Unrechts besonders deutlich mache. Zudem sei der Geschäftsführer vorsätzlich vorgegangen und habe seine Position gegenüber der Klägerin in inakzeptabler Weise ausgenutzt.

Fazit

Das Urteil unterstreicht, dass Arbeitgeber insbesondere in Führungspositionen – eine besondere Verantwortung tragen, die persönliche Integrität ihrer Mitarbeiter zu achten. Kommt es zu gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen am Arbeitsplatz, kann dies nicht nur zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen, sondern auch eine deutlich überdurchschnittliche Abfindung rechtfertigen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann diese sogar eine Genugtuungsfunktion erfüllen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LAG Köln ist nicht gegeben.