Höhere Lebenshaltungskosten?
LAG Köln v. 10.4.2025 – 8 SLa 311/24
In einer aktuellen Entscheidung des LAG Köln vom 10. April 2025 ging es um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf eine Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L zur Deckung höherer Lebenshaltungskosten hatte. Das Arbeitsgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, und das LAG bestätigte dieses Urteil in der Berufung.
Sachverhalt und Entscheidungsgrundlage:
Die Klägerin argumentierte, dass das Arbeitsgericht bei der Prüfung der „höheren Lebenshaltungskosten“ nicht die zeitliche Perspektive berücksichtigt habe. Sie forderte eine umfassendere Betrachtung der Kostensteigerungen über einen längeren Zeitraum. Allerdings wies das LAG darauf hin, dass gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L als höhere Lebenshaltungskosten nur solche gelten, die über das übliche Maß hinausgehen. Preiserhöhungen wie Inflation, steigende Nahrungsmittelpreise, Stromkosten und Mieten, die alle Beschäftigten gleichermaßen betreffen, sind nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für die Zulage zu erfüllen.
Ermessensspielraum des Arbeitgebers:
Das LAG Köln stellte zudem fest, dass § 16 Abs. 5 TV-L dem Arbeitgeber ein Ermessen bei der Entscheidung über die Gewährung einer Zulage einräumt. Ein Anspruch auf die Zulage besteht nur dann, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann. Die Klägerin konnte jedoch nicht darlegen, dass eine solche fehlerfreie Entscheidung vorlag.
Wirtschaftliche Erwägungen des Arbeitgebers:
In seiner Entscheidung betonte das LAG Köln, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung des Ermessens auch die wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf. Eine angespannte Haushaltslage des Arbeitgebers stellt einen relevanten Faktor dar, der bei der Entscheidung über die Zulage einfließen kann. Dies ermöglicht es dem Arbeitgeber, auf Sparsamkeit und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu achten, was im vorliegenden Fall auch eine Ablehnung der Zulage rechtfertigen konnte.
Fazit:
Das LAG Köln stellte klar, dass allgemeine Preissteigerungen nicht ausreichen, um die höheren Lebenshaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 5 TV-L zu begründen. Zudem wurde bestätigt, dass der Arbeitgeber bei der Gewährung einer Zulage ein Ermessen hat, das nicht zwingend zu einer Zusprache der Zulage führen muss, insbesondere wenn wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen.