Jurastudent erstreitet 100.000 Euro Entschädigung
LAG Köln v. 1.7.2025 – 9 TaBV 25/25
LAG Köln: Mitbestimmungsrechte enden vor der Frage, wo die Arbeitszeit beginnt.
Die Einigungsstelle ist nicht zuständig, wenn es um die Festlegung des konkreten Ortes geht, dessen Erreichen oder Verlassen den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit bestimmen soll.
Parkplatzverlagerung führt zu Streit um Arbeitszeitbeginn
Ein international tätiges Logistikunternehmen betreibt seinen Standort auf dem Gelände eines Flughafens. Rund 3.000 Mitarbeitende sind dort beschäftigt, viele davon im Schichtbetrieb. Für die Nachtschichtmitarbeiter wurde bislang ein unmittelbar an der Sicherheitskontrolle gelegener Parkplatz (P5) genutzt. Aufgrund einer Baustelle stellte die Arbeitgeberin auf einen weiter entfernten Parkplatz (P3) um, was den Weg zu den Frachthallen um mehrere hundert Meter verlängerte.
Der Betriebsrat sah hierin eine arbeitgeberveranlasste Wegstrecke, die als Arbeitszeit zu werten sei. Er beantragte daher die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Ziel, den maßgeblichen Ort für Beginn und Ende der Arbeitszeitmitzubestimmen.
Die Arbeitgeberin widersprach: Es handele sich um eine Frage des Arbeitswegs, der nicht mitbestimmungspflichtig sei. Außerdem bestünden bereits Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, die einer neuen Regelung entgegenstünden.
Entscheidung: Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig
Während das Arbeitsgericht zunächst noch dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle stattgab, änderte das LAG Köln den Beschluss ab und wies den Antrag zurück. Die Begründung:
Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt oder endet, betrifft ausschließlich die rechtliche Bewertung, welche Zeiten und Tätigkeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen. Diese Rechtsfrage unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Die Festlegung des Arbeitszeitbeginns ist entgegen einzelnen Stimmen in der Literatur – keine Regelungsmaterie, über die eine Einigungsstelle verbindlich entscheiden kann. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle setzt jedoch voraus, dass ein mitbestimmungspflichtiger Gegenstand vorliegt. Fehlt dieser eindeutig, ist die Einigungsstelle nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als offensichtlich unzuständig anzusehen.
Auch eine ergänzende Regelung zu bestehenden Betriebsvereinbarungen ändert daran nichts. Ohne Einvernehmen beider Seiten darf die Einigungsstelle keine isolierte Rechtsfrage entscheiden.
Fazit:
Das LAG Köln stärkt die Linie des Bundesarbeitsgerichts: Die rechtliche Einordnung des Arbeitszeitbeginns ist keine Verhandlungssache. Betriebsräte können hier kein Mitbestimmungsrecht geltend machen auch nicht mittelbar über eine Einigungsstelle.
Für Arbeitgeber bedeutet dies Klarheit: Reine Fragen der rechtlichen Bewertung, etwa ob ein Wegstück zur Arbeitszeit zählt, sind nicht Gegenstand mitbestimmungspflichtiger Regelungen. Betriebsräte müssen den Klageweg beschreiten eine Einigungsstelle ist hierfür nicht das richtige Forum.