Bundesregierung beschließt Einführung eines neuen Berufsbildes Pflegefachassistenz
ArbG Berlin v. 10.7.2025, 59 Ca 10500/24 u.a.
Das Arbeitsgericht Berlin hat erneut Abmahnungen gegenüber Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität Berlin für unrechtmäßig erklärt. Damit setzt sich eine Serie von Entscheidungen fort, die die Meinungsfreiheit von Beschäftigten in Betriebsgruppen stärkt und die Anforderungen an Arbeitgeber bei der Bewertung kritischer Äußerungen hoch ansetzt.
Der Hintergrund
Ende Januar 2024 veröffentlichte die ver.di-Betriebsgruppe der FU Berlin auf ihrer Internetseite einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag gegen die AfD. Darin wurde der Universität unter anderem vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Insbesondere wurde kritisiert, dass Reinigungsarbeiten ausgelagert und zu ungünstigeren tariflichen Bedingungen vergeben wurden. Zudem wurden ausstehende tarifliche Zuschläge sowie Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte benannt.
Die Universität reagierte mit Abmahnungen gegenüber mehreren Mitgliedern der Betriebsgruppe darunter die Kläger in den nun entschiedenen Verfahren. Bereits zuvor hatten andere Betroffene erfolgreich geklagt. Auch eine ursprünglich arbeitgeberfreundliche Entscheidung des ArbG Berlin wurde im Juli 2025 durch das LAG Berlin-Brandenburg zugunsten der Beschäftigten abgeändert.
Das Arbeitsgericht Berlin gab den Klagen der beiden ver.di-Mitglieder statt:
- Keine Pflichtverletzung: In den Äußerungen lag keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten.
- Wahre Tatsachengrundlage: Die Vorwürfe entsprachen im Kern der Realität Outsourcing, verzögerte Zuschlagszahlungen und Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte waren unstreitig.
- Keine Schmähkritik: Zwar waren die Formulierungen polemisch zugespitzt, sie dienten aber der inhaltlichen Auseinandersetzung und zielten nicht auf die persönliche Kränkung der Universitätsleitung. Damit waren sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt.
Die Entscheidungen zeigen deutlich:
- Arbeitgeber müssen Kritik aushalten. Auch scharfe und zugespitzte Formulierungen sind vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst, solange sie nicht bewusst falsche Tatsachen verbreiten oder in reine Schmähkritik abgleiten.
- Abmahnungen sind risikobehaftet. Werden Abmahnungen allein wegen kritischer Äußerungen ausgesprochen, droht die gerichtliche Aufhebung mit entsprechenden Kostenfolgen.
- Stärkung der Arbeitnehmervertretungen: Gewerkschaften und Betriebsgruppen können Missstände öffentlich ansprechen, ohne sofort arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen.
Die Freie Universität hat gegen die Urteile Berufung eingelegt (Az. 7 SLa 1249/25 und 7 SLa 1250/25). Ob das LAG die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigen wird, bleibt abzuwarten die Tendenz der bisherigen Rechtsprechung spricht jedoch klar für die Beschäftigten.