Unwirksame Kündigung einer leitenden Oberärztin – Verstoß gegen Beteiligung des Personalrats

Unwirksame Kündigung einer leitenden Oberärztin – Verstoß gegen Beteiligung des Personalrats

ArbG München v. 17.9.2025 – 15 Ca 5556/24

Das Arbeitsgericht München hat entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen einer leitenden Oberärztin an der TU München durch den Freistaat Bayern unwirksam sind. Der Grund: Der Personalrat wurde vor Ausspruch der Kündigungen nicht ordnungsgemäß angehört.

Die Klägerin war als leitende Oberärztin an der Technischen Universität München beschäftigt. Im Juli 2024 kündigte ihr der Freistaat Bayern als Arbeitgeber zweimal außerordentlich. Die Ärztin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage mit Erfolg.

Warum war die Kündigung unwirksam?

Nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) ist bei jeder Kündigung – auch bei einer außerordentlichen der Personalrat zu beteiligen. Eine Kündigung ist automatisch unwirksam, wenn diese Beteiligung unterbleibt.

Der Freistaat argumentierte, dass die Klägerin eine vorwiegend wissenschaftlich tätige Mitarbeiterin sei für solche Beschäftigten sieht das Gesetz eine Ausnahme von der Beteiligungspflicht vor. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Tätigkeit der Ärztin bestand überwiegend in der medizinischen Versorgung von Patienten eine „normale“ ärztliche Tätigkeit, wie sie auch außerhalb von Hochschulkliniken üblich ist. Diese ist nicht als wissenschaftlich im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Für Arbeitgeber insbesondere im öffentlichen Dienst zeigt der Fall, wie wichtig die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor einer Kündigung ist. Selbst wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen sollte, kann eine Kündigung allein aus formalen Gründen scheitern.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts München unterstreicht die hohen formellen Anforderungen an Kündigungen im öffentlichen Dienst. Ohne die rechtzeitige und korrekte Anhörung des Personalrats ist eine Kündigung unwirksam selbst bei leitenden Beschäftigten wie einer Oberärztin.