Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld
Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett der Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe (SGB XII) und beim Bürgergeld (SGB II) für das Jahr 2026 zugestimmt. Die Regelbedarfe bleiben damit im kommenden Jahr unverändert zum dritten Mal in Folge. Grundlage ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegte Fortschreibungs-Verordnung. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 17. Oktober 2025 mit der Verordnung befassen. Eine Zustimmung gilt als wahrscheinlich.
Alleinstehende Erwachsene, die in einer eigenen Wohnung leben, erhalten weiterhin den Regelbedarf der Stufe 1 in Höhe von 563 Euro monatlich. Für Partner in Bedarfsgemeinschaften, Kinder, Jugendliche sowie Personen in stationären Einrichtungen gelten – wie bisher – abweichende Beträge, die ihrer jeweiligen Lebenssituation angepasst sind.
Bemerkenswert ist dabei, dass die aktuell angewendete Fortschreibungsregelung voraussichtlich letztmalig zur Anwendung kommt. Für das Jahr 2027 ist eine gesetzlich geregelte Neuermittlung der Regelbedarfe vorgesehen. Dies wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD bereits vereinbart. Im Rahmen des kommenden Gesetzgebungsverfahrens soll dann nicht nur die konkrete Höhe der Leistungen neu bestimmt, sondern auch die zukünftige Methodik der jährlichen Fortschreibung überprüft und angepasst werden.
Für Sozialleistungsbeziehende bedeutet die erneute Nullrunde de facto einen Kaufkraftverlust, insbesondere angesichts der weiterhin angespannten Preisentwicklung im Bereich Lebensmittel, Energie und Wohnen. Für die anwaltliche Praxis – etwa im Bereich des Sozialrechts, bei Leistungsüberprüfungen oder Widerspruchsverfahren ist es daher wichtig, Mandantinnen und Mandanten frühzeitig auf die anstehende Gesetzesänderung und mögliche rechtliche Spielräume hinzuweisen. Auch für Arbeitgeber mit Aufstocken oder Beschäftigten mit ergänzendem Bürgergeldbezug kann die Entwicklung der Regelsätze im Kontext von Lohnstruktur und Arbeitszeitgestaltung relevant sein.