15.000 € Entschädigung wegen rechtswidriger Dauerüberwachung am Arbeitsplatz

15.000 € Entschädigung wegen rechtswidriger Dauerüberwachung am Arbeitsplatz

LAG Hamm v. 28.5.2025 – 18 SLa 959/24

In einem Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 28. Mai 2025 einem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 15.000 € zugesprochen wegen permanenter, unzulässiger Videoüberwachung an seinem Arbeitsplatz über einen Zeitraum von 22 Monaten.

Der betroffene Arbeitnehmer war bei einem Stahlproduzenten beschäftigt, dessen Betriebsgelände mit insgesamt 34 Kameras überwacht wurde auch innerhalb der Büroräume und Produktionshallen, rund um die Uhr in HD-Qualität mit einer Speicherdauer von 48 Stunden. Trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Mitarbeiters setzte das Unternehmen die Überwachung fort.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht sah in der flächendeckenden und dauerhaften Überwachung einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Videoüberwachung war weder durch eine wirksame Einwilligung noch durch eine rechtliche Grundlage wie § 26 BDSG oder Art. 6 DSGVO gedeckt. Insbesondere fehlte es an der nötigen Verhältnismäßigkeit ein zentrales Kriterium für datenschutzrechtlich zulässige Maßnahmen.

Die pauschale Berufung des Arbeitgebers auf Arbeitssicherheit reichte dem Gericht nicht aus. Es wurde nicht konkret dargelegt, warum eine derart umfassende Überwachung erforderlich sei, insbesondere im Bereich des Arbeitsplatzes des Klägers.

Anspruch auf Geldentschädigung

Das LAG Hamm bestätigte die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 €, gestützt auf:

  • § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (Verletzung vertraglicher Nebenpflichten),
  • § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) sowie
  • § 253 Abs. 2 BGB (Schmerzensgeldanspruch).

Zur Begründung führte das Gericht u.a. an, dass die Überwachung nicht nur intensiv, sondern auch trotz mehrfacher rechtlicher Auseinandersetzungen fortgeführt wurde ein Indiz für ein nicht unerhebliches Verschulden des Arbeitgebers.

Einordnung und Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr, dass Arbeitgeber bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz strenge rechtliche Vorgaben einhalten müssen. Besonders wichtig sind:

  • Eine klare und transparente Information der Beschäftigten,
  • eine konkrete Interessenabwägung und
  • die Freiwilligkeit einer etwaigen Einwilligung.

Die Entscheidung des LAG Hamm reiht sich ein in eine zunehmende Zahl von Urteilen, die Arbeitnehmerrechte im digitalen Zeitalter stärken.

 

Fazit

Unzulässige Videoüberwachung ist kein Kavaliersdelikt. Unternehmen müssen datenschutzrechtliche Vorgaben strikt einhalten insbesondere im sensiblen Bereich des Beschäftigtendatenschutzes. Bei Verstößen drohen nicht nur Bußgelder durch Aufsichtsbehörden, sondern auch Schadensersatzforderungen betroffener Arbeitnehmer.