Kündigung einer Professorin wegen Plagiatsvorwürfen: LAG Köln bestätigt Wirksamkeit auch ohne Abmahnung

Kündigung einer Professorin wegen Plagiatsvorwürfen: LAG Köln bestätigt Wirksamkeit auch ohne Abmahnung

LAG Köln v. 30.9.2025 – 10 SLa 289/24

Verstoß gegen wissenschaftliche Standards kann zur fristlosen Trennung führen

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 30. September 2025 entschieden, dass die Kündigung einer Professorin wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens konkret: der Vorlage einer Veröffentlichung mit Plagiaten wirksam ist. Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung der beruflichen Kernpflichten handelt.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin war seit 2021 als Professorin für Politikwissenschaft an einer Universität beschäftigt. Grundlage ihrer Berufung war u.a. eine wissenschaftliche Veröffentlichung, die sich später als plagiatsbehaftet herausstellte. Die Hochschule kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2023 wegen Verstoßes gegen wissenschaftliche Standards.

Die Professorin erhob Kündigungsschutzklage. Ihrer Ansicht nach handelte es sich lediglich um „Zitierfehler“, die keine gravierende Verletzung darstellten. Außerdem habe sie nicht ausdrücklich behauptet, die eingereichte Arbeit sei als wissenschaftliche Spitzenleistung zu bewerten.

Das LAG Köln folgte dieser Argumentation nicht und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Kündigung wurde als sozial gerechtfertigt bestätigt, die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht stellte klar: Bereits im Berufungsverfahren für eine Professur ist die Bewerberin verpflichtet, nur solche Werke vorzulegen, die den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Die Klägerin habe objektiv falsche Erwartungen hinsichtlich der Qualität der Arbeit erzeugt und damit gegen ihre beruflichen Kernpflichten verstoßen.

Entscheidend war zudem, dass es sich nicht um einen einmaligen Fehler handelte: Die Anzahl und Qualität der übernommenen, nicht korrekt gekennzeichneten Textpassagen belegten ein systematisches Fehlverhalten. Die Einhaltung wissenschaftlicher Standards sei ein zentraler Bestandteil des Berufsbilds einer Hochschullehrerin – ein Verstoß dagegen betrifft den Kernbereich wissenschaftlicher Integrität.

Keine Abmahnung erforderlich

Das LAG betonte: Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall entbehrlich, da die Pflichtverletzung besonders schwer wog. In Fällen, in denen der Vertrauensverlust so gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint, kann direkt gekündigt werden.

Auch die Interessenabwägung fiel zugunsten der Universität aus: Die Professorin war nur kurze Zeit beschäftigt, der Vertrauensschaden für die Hochschule und ihre wissenschaftliche Reputation hingegen erheblich.

Fazit

Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll: Wissenschaftliches Fehlverhalten kann arbeitsrechtlich weitreichende Konsequenzen haben insbesondere, wenn es den Bereich betrifft, der die berufliche Eignung und Integrität maßgeblich bestimmt.

Für öffentliche Arbeitgeber wie Universitäten gilt: Wer nachweislich gegen wissenschaftliche Standards verstößt, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist.