Commerzbank: Keine Pflicht zur Betriebsrentenanpassung 2022 – Entscheidung entsprach billigem Ermessen

Commerzbank: Keine Pflicht zur Betriebsrentenanpassung 2022 – Entscheidung entsprach billigem Ermessen

BAG v. 28.10.2025 – 3 AZR 24/25

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Commerzbank AG ihre Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 rechtmäßig nicht an den Kaufkraftverlust angepasst hat. Die Entscheidung beruhte auf einer

Der Kläger, seit 2007 Betriebsrentner der Commerzbank, erhielt zuletzt eine Betriebsrente von 1.728 € brutto. Nachdem in wirtschaftlich schwierigen Jahren bereits frühere Anpassungen ausblieben, hatte die Bank zuletzt zum 1.7.2019 eine Erhöhung vorgenommen.

Zum Stichtag 1.7.2022 verzichtete die Commerzbank auf eine gesetzliche Anpassung, da die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren 2019–2021 deutlich unter den erforderlichen Werten lag. Zugleich erhöhte sie die Renten freiwillig um 2 %. Der Kläger hielt dies für unzureichend und verlangte eine volle Anpassung an den Kaufkraftverlust – auf 1.962 € monatlich.

Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht blieb der Kläger nun erfolglos.

Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen:
Die Commerzbank durfte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Betriebsrentenanpassung absehen.
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber im Rahmen des § 16 BetrAVG eine interessenangemessene Abwägung treffen zwischen dem Ausgleich des Kaufkraftverlusts und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Entscheidend war hier, dass die Bank in den maßgeblichen Geschäftsjahren 2020 und 2021 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hatte. Diese Kennzahl ist nach der Rechtsprechung zentraler Indikator für die wirtschaftliche Lage.

Dass sich die Situation nach dem Stichtag verbesserte, spielte keine Rolle – maßgeblich ist allein der Prognosezeitpunkt. Das LAG habe – so das BAG – in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass eine positive Entwicklung am 1.7.2022 nicht vorhersehbar war.

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Arbeitgeber bei der Anpassung von Betriebsrenten einen weiten Ermessensspielraum besitzen, solange sie ihre Entscheidung auf eine tragfähige wirtschaftliche Prognose stützen.
Ein Rückgriff auf spätere, günstigere Geschäftsergebnisse ist unzulässig.

Für Betriebsrentner bedeutet das: Inflationsverluste müssen nicht zwingend ausgeglichen werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies nicht zulässt.

Das BAG bestätigt die rechtmäßige Zurückhaltung der Commerzbank:
Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrenten verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage gemessen an einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung dies rechtfertigt.
Eine nachträgliche Verbesserung der Unternehmenszahlen ändert daran nichts.