Politische Instagram-Posts eines Profifußballers rechtfertigen keine fristlose Kündigung

Politische Instagram-Posts eines Profifußballers rechtfertigen keine fristlose Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz v. 12.11.2025 – 3 SLa 254/24

Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die politischen Äußerungen eines Profifußballers in sozialen Netzwerken keine Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten darstellen, jedenfalls dann nicht, wenn die Äußerungen von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sind und keine Billigung von Terror oder Leugnung des Existenzrechts Israels enthalten. Die fristlosen Kündigungen eines Bundesligavereins erwiesen sich daher als unwirksam.

Der Kläger, ein 30-jähriger niederländischer Profifußballer marokkanischer Herkunft, stand seit September 2023 beim beklagten Bundesligaverein unter Vertrag mit einem monatlichen Gehalt von 150.000 € und Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Am 15. Oktober 2023 veröffentlichte er auf Instagram einen Beitrag, der mit dem Satz „From the river to the sea, palestine will be free“ endete. Der Post wurde auf Druck des Clubs binnen Minuten gelöscht.

Nach Gesprächen mit dem Vorstand wurde der Spieler freigestellt. Eine Klärung am 30. Oktober 2023 scheiterte an einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. In einer Pressemitteilung am selben Tag erklärte der Verein ausdrücklich, von einer Kündigung wegen des bisherigen Verhaltens abzusehen. Am 2. November 2023 kündigte der Verein dennoch fristlos, mit Hinweis auf die politische Positionierung des Klägers.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam; das LAG bestätigte dies weitgehend.

Kern der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz

  • Kein wichtiger Grund (§ 626 BGB):
    Die Posts und das Verhalten des Spielers begründeten keinen „an sich“ wichtigen Grund. Zwar kann ein außerdienstliches Verhalten oder eine Social-Media-Äußerung die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen jedoch nur bei belegbaren Pflichtverletzungen.
  • Wirksamer Verzicht des Vereins:
    Der Club hatte in der Pressemitteilung vom 30.10.2023 ausdrücklich erklärt, auf eine Kündigung wegen des bekannten Sachverhalts zu verzichten. Auf dieses Verhalten konnte er sich später nicht mehr stützen.
  • Meinungsfreiheit überwiegt:
    Die Äußerungen des Klägers waren von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
    Der Spieler:
    – billigte nicht den Hamas-Terror,
    – sprach Israel nicht das Existenzrecht ab,
    – bezog politisch Stellung, ohne zu Gewalt oder Hass aufzurufen.

Politische Meinungsäußerungen genießen hohen verfassungsrechtlichen Schutz auch für Profisportler, deren Verhalten öffentlich wahrgenommen wird.

  • Keine Pflichtverletzung ohne vorherige Abmahnung:
    Selbst, wenn man eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung annehmen wollte, hätte der Verein zunächst abmahnen müssen. Eine einschlägige Abmahnung erfolgte nicht.

Fazit

Der Fall unterstreicht, dass auch Profifußballer ein Recht auf politische Meinungsäußerung haben und Vereine Social-Media-Posts nur in engen Ausnahmefällen zum Anlass für eine fristlose Kündigung nehmen dürfen. Ohne ausdrückliche Billigung extremistischer Inhalte und ohne schwere Pflichtverletzung bleibt die Meinungsfreiheit vorrangig. Kündigungen, die auf bloße politische Positionierung gestützt werden, halten der arbeitsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.