Berliner Beamtenbesoldung von 2008 bis 2020 weitgehend verfassungswidrig
BVerfG v. 17.9.2025 – 2 BvL 20/17 u.a.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. In dem Beschluss konkretisiert das Gericht seine Maßstäbe zur Überprüfung, ob eine Beamtenbesoldung evident unzureichend ist. Berlin muss bis zum 31. März 2027 verfassungskonforme Regelungen schaffen.
Mehrere Berliner Beamtinnen und Beamte hatten geltend gemacht, ihre Besoldung sei nicht amtsangemessen. Nachdem Widerspruchs- und Klageverfahren erfolglos blieben, legten das OVG Berlin-Brandenburg und das BVerwG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Berliner A-Besoldung verschiedener Gruppen (A 7 bis A 11) in den betreffenden Jahren mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist.
Das BVerfG erweiterte die Prüfung auf sämtliche Berliner A-Besoldungen der Jahre 2008 bis 2020.
Die wesentlichen rechtlichen Maßstäbe
Das Gericht überprüft die Besoldung anhand eines dreistufigen Prüfungsmodells:
- Mindestbesoldung (Vorabprüfung):Die Besoldung muss über der sogenannten Prekaritätsschwelle liegen mindestens 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens.
- Fortschreibungsprüfung:Vergleich mit Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich (Abstandsgebot). Abweichungen ab 5 % gelten als Indiz für Unteralimentation.
- Rechtfertigung:Eine unzureichende Besoldung kann nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein allein Haushaltslage oder Sparzwänge reichen nicht aus.
Das Gericht betonte zudem die Pflicht des Gesetzgebers, die Besoldung transparent und nachvollziehbar zu begründen. Beamte müssen anhand der gesetzlichen Regelungen realistisch einschätzen können, ob ihre Alimentation verfassungsgemäß ist.
Ergebnisse der verfassungsgerichtlichen Prüfung:
Das BVerfG stellte massive Verstöße fest:
- Unterschreitung der Mindestbesoldung:
In fast allen unteren und mittleren Besoldungsgruppen (A 2 bis A 11) wurden je nach Jahr die Prekaritätsschwelle und damit die verfassungsrechtliche Mindestbesoldung verfehlt. Insgesamt lagen57,8 % der geprüften Jahresnettobezüge unter dem Mindestniveau. - Unzureichende Fortschreibung:
Die Besoldungsentwicklung wich teilweise deutlich von Tarif-, Lohn- und Preisentwicklung ab.
Das Abstandsgebot wurde verletzt, da die Unteralimentation bis in höhere Besoldungsgruppen (A 10 bis A 16) fortwirkte. - Strukturelles Sonderproblem in Berlin:
Zwischen 2004 und 2010 wurden die Grundgehaltssätze nahezu eingefroren; spätere Erhöhungen wurden durch Wegfall von Sonderzahlungen faktisch neutralisiert. - Nur wenige Einzelfälle (einige Gruppen A 14–A 16 in einzelnen Jahren) erfüllen noch die Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG.
Fazit
Das BVerfG kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Rund 95 % der Berliner A-Besoldung im Zeitraum 2008–2020 waren verfassungswidrig.
Grundlage ist eine evidente und über viele Jahre fortwirkende Unteralimentation, die weder durch haushaltspolitische Erwägungen noch durch gesetzgeberische Spielräume gerechtfertigt werden kann.
Für das Land Berlin bedeutet dies: Bis Frühjahr 2027 müssen neue, verfassungskonforme Besoldungsregelungen geschaffen werden. Für Betroffene eröffnet die Entscheidung erhebliche Möglichkeiten, Ansprüche rückwirkend geltend zu machen, sofern rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde.