Kopfschmerzen anerkannt: LAG Düsseldorf bestätigt Entgeltfortzahlung

Kopfschmerzen anerkannt: LAG Düsseldorf bestätigt Entgeltfortzahlung

LAG Düsseldorf v. 18.11.2025 – 3 SLa 138/25              

Das LAG Düsseldorf hat einem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung zugesprochen, der sich nach seiner Eigenkündigung für die letzten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses wegen starker Spannungskopfschmerzen krankgemeldet hatte. Anders als das Arbeitsgericht nahm das LAG die Arbeitsunfähigkeit nach ausführlicher Beweisaufnahme als erwiesen an.

Der Kläger ein Elektroniker im öffentlichen Dienst hatte zum 30. April 2024 gekündigt. Tatsächlich galt jedoch eine tarifliche Kündigungsfrist bis zum 31. Mai 2024. Nachdem der Arbeitgeber ihn darauf hingewiesen hatte, kam es zu einem Konflikt, worauf der Kläger ankündigte, trotzdem früher aufzuhören.

Nach seiner letzten tatsächlichen Arbeitsleistung am 6. Mai 2024 meldete er sich ab dem 7. Mai für zwei Wochen krank und nahm im Anschluss seinen Resturlaub. Für Mai 2024 verlangte er rund 1.360 Euro Entgeltfortzahlung.

Entscheidung des LAG Düsseldorf:

Das LAG gab der Klage statt. Entscheidendes Kriterium war die Aussage der behandelnden Ärztin, die den Kläger wegen starker, bereits zuvor dokumentierter Spannungskopfschmerzen krankgeschrieben hatte.

Wesentliche Punkte der richterlichen Überzeugungsbildung:

  • Die Kopfschmerzen waren nicht neu; sie wurden bereits ein Jahr und einen Monat zuvor diagnostiziert.
  • Die Ärztin konnte nachvollziehbar erklären, weshalb eine zweiwöchige Krankschreibung angemessen war, besonders vor dem Hintergrund des Arbeitsplatzkonflikts.
  • Die Dauer der Krankschreibung ging auf ihre eigene medizinische Einschätzung zurück, nicht auf eine Bitte des Klägers.
  • Ihre über 24-jährige Berufserfahrung stärkte die Glaubwürdigkeit der Diagnose.
  • Trotz der schwierigen Nachweisbarkeit von Kopfschmerzen war die Arbeitsunfähigkeit insgesamt plausibel.

Das Urteil zeigt, dass Gerichte auch bei schwer objektivierbaren Beschwerden wie Kopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit anerkennen, wenn die ärztliche Diagnose nachvollziehbar, konsistent und gut begründet ist. Entscheidend bleibt die Glaubhaftigkeit der behandelnden Ärztin bzw. des Arztes auch in Fällen, in denen der Zeitpunkt der Krankschreibung arbeitsrechtlich sensibel ist.