Massenentlassungen: Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Behörde
LSG Berlin-Brandenburg v. 9.10.2025 – L 14 BA 39/24
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins war mit seiner Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nicht ehrenamtlich tätig. Für ihn müssen daher Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.
Der Kläger, selbständiger Rechtsanwalt und Notar, war von Juni 2015 bis März 2019 Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Für diese Tätigkeit erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag.
Im Jahr 2018 beantragte der DAV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Statusprüfung. Die DRV kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Aufgaben als Präsident im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte. Der Kläger sah dies anders und argumentierte, es handele sich um ein ehrenamtliches Wahlamt.
Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG wiesen die Klage ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen; der Kläger kann jedoch beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger in die Arbeitsorganisation des DAV eingegliedert und den satzungsgemäßen Vorgaben sowie den Beschlüssen von Mitgliederversammlung und Präsidium unterworfen. Er konnte also nicht frei und eigenverantwortlich entscheiden, sondern war an die Strukturen des Vereins gebunden ein typisches Merkmal abhängiger Beschäftigung.
Ein Ehrenamt, das die Versicherungspflicht ausschließt, lag nicht vor:
- Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine erhebliche Vergütung, die weit über einen bloßen Aufwandsersatz hinausging.
- Seine Aufgaben umfassten auch laufende Verwaltungs- und Organisationsarbeiten, die vergütet wurden.
- Selbst wenn er seine Tätigkeit auch aus ideellen Motiven ausübte, überwiege der Erwerbszweck deutlich.
Damit war der Kläger renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Einordnung und Bedeutung
Das Urteil zeigt, dass führende Vereinsfunktionen nicht automatisch als ehrenamtlich gelten. Entscheidend ist,
- ob eine Eingliederung in die Organisation besteht,
- ob eine weisungsabhängige Tätigkeit erfolgt,
- und ob eine Gegenleistung mit Erwerbscharakter gezahlt wird.
Auch bei Berufsverbänden oder großen Organisationen wie hier beim Deutschen Anwaltverein mit rund 65.000 Mitgliedern kann daher eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.