Amtsgericht für Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO auch bei Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln zuständig
Hessisches LAG v. 2.5.2025 – 10 Ta 402/25
In einem aktuellen Fall streiten die Parteien über den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Die Schuldnerin wehrt sich gegen die Herausgabe von Versicherungsscheinen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil. Sie beantragte Vollstreckungsschutz beim Arbeitsgericht, da sie eine unbillige Härte geltend macht und meint, das ArbG sei zuständig.
Das Arbeitsgericht Offenbach lehnte den Antrag ab mit der Begründung, für Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sei ausschließlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Auch die Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht blieb erfolglos.
Das Urteil verdeutlicht die klare Zuständigkeitsregel: Obwohl arbeitsgerichtliche Titel vorliegen, bleibt das Vollstreckungsgericht (das Amtsgericht) für Anträge nach § 765a ZPO zuständig. Das ArbG ist nur für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen zuständig, bei denen es zugleich Prozessgericht ist (z. B. §§ 887 ff. ZPO). Für Herausgabevollstreckungen und ähnliche Maßnahmen entscheidet das Amtsgericht.
Diese Abgrenzung ist wichtig für alle Beteiligten im Arbeitsrecht, um die richtige Verfahrensinstanz zu wählen und Verzögerungen zu vermeiden.