Anfechtung der Briefwahl des Betriebsrats (Pressemitteilung 28/24, BAG Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23)
Das Bundesarbeitsgericht hat die Anfechtung einer Betriebsratswahl zugelassen, da der Wahlvorstand möglicherweise gegen die Wahlordnung verstoßen hat, indem er Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer im Homeoffice und in Kurzarbeit verschickte. Grundsätzlich dürfen Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen ohne Antrag nur dann erhalten, wenn der Wahlvorstand weiß, dass sie im Wahlzeitraum wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein werden. Die Antragsteller sahen die breite Versendung der Unterlagen als Verstoß gegen die Wahlvorschriften. Während das Arbeitsgericht die Wahl für unwirksam erklärte, hatte das Landesarbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts verwies den Fall nun zur weiteren Klärung an das Landesarbeitsgericht zurück.