Annahmeverzug und Unmöglichkeit (BAG, Urteil vom 04.12.2024 – 5 AZR 276/23)

Annahmeverzug und Unmöglichkeit (BAG, Urteil vom 04.12.2024 – 5 AZR 276/23)

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht anwendbar ist, wenn ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm daher die Arbeitsleistung unmöglich wird. Der Kläger hatte im Streitzeitraum von Juni 2019 bis Mai 2020 von der Beklagten eine Vergütung verlangt, obwohl er aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten konnte. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger Arbeitsvergütung zu zahlen, da dieser in der Zeit des Annahmeverzugs arbeitsunfähig war. Das Landesarbeitsgericht hatte das Urteil zuvor zugunsten der Beklagten entschieden. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, und er musste die Kosten des Verfahrens tragen.