Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (BAG, Urteil vom 11. März 2025 – 3 AZR 53/24, Pressemitteilung)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch vor dem 1. Januar 2018 geschlossene Tarifverträge von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen können. Der Kläger forderte einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, obwohl der einschlägige Tarifvertrag keinen Zuschuss vorsieht. Das BAG stellte klar, dass es keiner ausdrücklichen Abbedingung oder Kompensation bedarf, wenn der Tarifvertrag eine abweichende Regelung enthält. Damit hob das Bundesarbeitsgericht die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.