Ausschluss von Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit unwirksam (BAG, Urteil vom 12. November 2024 – 9 AZR 71/24)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der tarifvertragliche Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Arbeitsteilzeit von der Inflationsausgleichsprämie unwirksam ist. Nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz, sollte eine von persönlichen Merkmalen unabhängige Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 3000 Euro gezahlt werden. Der Kläger befand sich zu dem Zeitpunkt in der Passivphase seiner Altersteilzeit und hatte keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie nach § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP, wie alle Arbeitnehmer die zum Stichtag 31.05.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit sich befanden. Das BAG argumentierte jedoch, dass die Prämie der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient und keinen arbeitsleistungsbezogenen Zweck verfolgt, sodass die Ungleichbehandlung gem. § 4 Abs. 1 TzBfG nicht sachlich gerechtfertigt ist.