Befristung wirksam trotz Arbeitsunfähigkeit des Vertreters (BAG, Urteil vom 12.06.2024 – 7 AZR 188/23)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Paketzustellers aufgrund eines Vertretungsbedarfs wirksam war und das Arbeitsverhältnis am 28.05.2022 endete. Der Kläger argumentierte, dass die Befristung nur vorgeschoben gewesen sei, da er bereits vor Vertragsabschluss krankgeschrieben war und nicht arbeiten konnte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht sicher wissen konnte, dass der Kläger während der gesamten Vertragslaufzeit arbeitsunfähig bleiben würde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die bis zum 8.05.2022 reichte, genügte nicht, um eine längerfristige Erkrankung sicher vorauszusehen.