Beschlussfassung des Betriebsrats - Ladung von Ersatzmitgliedern
BAG v. 20.5.2025 – 1 AZR 35/24
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betriebsratsbeschlüsse auch dann wirksam bleiben, wenn ein Ersatzmitglied nicht nachgeladen wird. Entscheidend ist, wann die Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds bekannt wird.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die Kürzungen im Lohnbereich vorsah. Der Kläger machte geltend, der Beschluss des Betriebsrats sei fehlerhaft zustande gekommen, weil für ein kurzfristig erkranktes Mitglied kein Ersatzmitglied geladen worden sei.
Die Entscheidung des BAG
Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist die rechtzeitige Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich Ersatzmitglieder zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit von Beschlüssen. Wird ein verhindertes Mitglied nicht vertreten, ist der Beschluss grundsätzlich unwirksam.
Das BAG betont jedoch: Diese Pflicht gilt nur, wenn die Verhinderung rechtzeitig bekannt ist. Meldet sich ein Mitglied erst am Tag der Sitzung krank oder verhindert, darf der Vorsitzende regelmäßig davon ausgehen, dass eine rechtzeitige Nachladung nicht mehr möglich ist. Der Beschluss bleibt in diesem Fall wirksam.
Praktische Bedeutung für Betriebsräte
- Sorgfältige Ladung: Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen ordnungsgemäß eingeladen werden.
- Kurzfristige Ausfälle: Erkrankt ein Mitglied am Tag der Sitzung, muss kein Ersatzmitglied mehr geladen werden, wenn dies organisatorisch nicht mehr realisierbar ist.
- Rechtssicherheit: Damit wird die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats gestärkt – Beschlüsse können auch bei spontanen Ausfällen Bestand haben.
Fazit
Das Urteil schafft Klarheit: Betriebsräte müssen Ersatzmitglieder nur dann nachladen, wenn dies rechtzeitig möglich ist. Kurzfristige Verhinderungen am Sitzungstag gefährden die Wirksamkeit von Beschlüssen nicht.