Bundesbeamte haben Anspruch auf 10 Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub – direkt aus EU-Recht
VG Köln v. 11.9.2025 – 15 K 1556/24
In einem wegweisenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass Bundesbeamte unmittelbar aus dem EU-Recht einen Anspruch auf 10 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub haben anlässlich der Geburt ihres Kindes. Hintergrund ist die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (RL (EU) 2019/1158), das Deutschland bislang nicht in nationales Recht umgesetzt hat.
Ein Bundesbeamter hatte Ende 2022 Vaterschaftsurlaub beantragt und sich auf die europäische Vereinbarkeitsrichtlinie berufen, welche den Mitgliedstaaten vorschreibt, einen mindestens 10-tägigen bezahlten Vaterschaftsurlaub nach der Geburt eines Kindes zu gewähren. Der Antrag wurde von seinem Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, abgelehnt mit Verweis darauf, dass ein solcher Anspruch im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen sei und die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld ausreichen würden.
Der Beamte reichte daraufhin Klage ein und bekam recht.
Das VG Köln urteilte, dass sich der Kläger unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen kann. Deutschland hätte die Vorgaben der Richtlinie bis spätestens zum 2. August 2022 umsetzen müssen was nicht geschehen ist. Ein entsprechender Gesetzesentwurf lag zwar bereits vor, wurde jedoch nicht verabschiedet.
Die bisherigen Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld genügen laut Gericht den Vorgaben der Richtlinie nicht. Zwar können Väter auch einzelne Tage Elternzeit nehmen, erhalten aber in diesem Fall keine Lohnfortzahlung wie von der Richtlinie verlangt. Denn Elterngeld wird nur gezahlt, wenn es für mindestens zwei Monate beansprucht wird.
Ein interessanter Punkt betrifft die Reichweite dieses Urteils: Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub lässt sich nicht auf private Arbeitgeber übertragen. Denn eine EU-Richtlinie kann nur gegenüber dem Staat unmittelbar anwendbar sein, wenn dieser sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Für Arbeitsverhältnisse mit privaten Arbeitgebern besteht daher kein direkter Anspruch auf Vaterschaftsurlaub aus der Richtlinie – allenfalls könnte ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch geprüft werden.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Bundesbeamte und möglicherweise auch für Landesbeamte. Es macht deutlich, dass das deutsche Beamtenrecht nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie entspricht. Zugleich ist es ein weiteres Beispiel dafür, dass EU-Recht in bestimmten Konstellationen unmittelbare Wirkung entfalten kann insbesondere, wenn der nationale Gesetzgeber seine Umsetzungspflichten versäumt.
Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft bleibt die Lage jedoch unverändert sie sind auf eine gesetzliche Umsetzung angewiesen, die bislang nicht erfolgt ist.
Fazit
Beamte des Bundes können sich mit sofortiger Wirkung auf das EU-Recht berufen und bei Geburt ihres Kindes 10 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub einfordern. Für Privatbeschäftigte bleibt nur die Hoffnung auf eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber. Das Urteil erhöht jedenfalls den Druck, die EU-Vorgaben endlich umzusetzen – auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Väter.