Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen (BAG, Pressemitteilung vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20)
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass ein Servicetechniker keinen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden und drei Urlaubstagen hat. Der Kläger kündigte zusammen mit 2 anderen Kollegen und wurde danach bezahlt freigestellt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, um geleistete Überstunden auszugleichen. Dabei wurden auch die restlichen drei Urlaubstage eingebaut. Daraufhin erhielt er aufgrund von privaten und psychischen Problemen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Da er während des Zeitraums seiner Freistellung krankgeschrieben war, wollte er einen Abgeltungsanspruch geltend machen. Diese Ansprüche sind jedoch durch Erfüllung in Form von bezahlter Freistellung erloschen. Die drei Urlaubstage konnten ebenfalls trotz § 9 BUrlG nicht abgegolten werden, da der Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wurde, durch die gleichzeitige Kündigung mit seinen zwei Kollegen, welche ebenfalls im selben Zeitraum für arbeitsunfähig erklärt wurden. Die Klage wurde abgewiesen.