Dopingkontrolleure sind sozialversicherungspflichtige Angestellte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2025 – L 13 BA 3631/22)

Dopingkontrolleure sind sozialversicherungspflichtige Angestellte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2025 - L 13 BA 3631/22)

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Dopingkontrolleur*innen eines Unternehmens als abhängig Beschäftigte gelten und somit sozialversicherungspflichtig sind. Der Rentenversicherungsträger hatte nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 eine Nachzahlung von rund 160.000 Euro gefordert, da die Dopingkontrolleure weisungsgebunden und in den Betriebsablauf integriert seien. Während das Sozialgericht Stuttgart zunächst zugunsten des Unternehmens entschied, hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg dieses Urteil auf. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Kontrolleur*innen an Auflagen des Unternehmens gebunden seien und kein unternehmerisches Risiko tragen.