Dozentin an Heilpraktikerschule ist keine Arbeitnehmerin (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 – 2 Ta 5/24)

Dozentin an Heilpraktikerschule ist keine Arbeitnehmerin (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 – 2 Ta 5/24)

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine Dozentin an einer privaten Heilpraktikerschule nicht als Arbeitnehmerin einzustufen ist. Obwohl sie regelmäßig unterrichtete und in das Lehrsystem eingebunden war, konnte sie frei entscheiden, welche Lehraufträge sie annimmt. Zudem fehlte ein klassisches Weisungsrecht des Arbeitgebers, da sie methodische und didaktische Freiheiten hatte. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Tätigkeit der eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule gleiche, doch das Gericht verneinte diese Gleichstellung, da der Besuch der Heilpraktikerschule nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.