DSGVO-Schadensersatz im Arbeitsrecht: BAG verlangt konkreten Schaden – bloße Ängste reichen nicht aus (BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 8 AZR 61/24)

DSGVO-Schadensersatz im Arbeitsrecht: BAG verlangt konkreten Schaden – bloße Ängste reichen nicht aus (BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 8 AZR 61/24)

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: 8 AZR 61/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO mehr erfordert als die bloße subjektive Sorge um persönliche Daten. Damit setzt das Gericht ein deutliches Zeichen gegen pauschale und missbräuchliche Klagen im Zusammenhang mit verspäteten Datenauskünften.

Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer – rund sechs Jahre nach seinem Ausscheiden – mehrfach Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangt. Als die Antworten seines früheren Arbeitgebers seiner Meinung nach zu spät und unvollständig ausfielen, klagte er auf eine sogenannte „Geldentschädigung“ in Höhe von 10.000 Euro. Vor dem Arbeitsgericht Duisburg war er zunächst erfolgreich, doch sowohl das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als auch nun das BAG wiesen die Klage letztlich ab.

Die Richter in Erfurt begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kläger keinen konkreten immateriellen Schaden dargelegt habe. Die bloße Empörung über Verzögerungen, Befürchtungen über möglichen Datenmissbrauch oder ein allgemeines Gefühl des Kontrollverlusts genügten nicht. Es bedürfe einer objektivierbaren Beeinträchtigung – wie sie etwa bei einer heimlichen Überwachung durch einen Detektiv oder einem tatsächlichen Datenleck vorliegen könne.

Damit positioniert sich das BAG deutlich strenger als etwa der Bundesgerichtshof (BGH), der bereits den Verlust der Kontrolle über persönliche Daten als Schaden anerkannt hatte – allerdings mit Hinweis darauf, dass der daraus resultierende Entschädigungsanspruch meist im unteren dreistelligen Bereich liege.

Für Arbeitgeber ist diese Entscheidung ein wichtiger Leitfaden im Umgang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen: Zwar muss die Auskunft nach Art. 15 DSGVO unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, erteilt werden. Kommt es hierbei zu Verzögerungen, entsteht aber nur dann ein Schadensersatzanspruch, wenn der Betroffene einen konkreten und nachvollziehbaren Schaden darlegen kann.

Zugleich stellt das Urteil einen Dämpfer für eine zunehmend zu beobachtende Praxis dar, bei der ehemalige Beschäftigte oder erfolglose Bewerber Schadensersatzansprüche aus Datenschutzgründen pauschal geltend machen – oft in Kombination mit Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Derartige „DSGVO-Hopping“-Strategien dürften es künftig deutlich schwerer haben.

Die Entscheidung des BAG stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und setzt notwendige Grenzen für die Geltendmachung immaterieller Schäden im Datenschutzrecht. Unternehmen erhalten damit eine bessere Orientierung, wann und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich mit Entschädigungsforderungen zu rechnen ist. Es bleibt zu hoffen, dass damit wieder mehr Raum für die wirklich drängenden Fragen im Beschäftigtendatenschutz entsteht – etwa zur Abwägung zwischen Datenschutz und digitaler Innovation im Betrieb.