Eilantrag gegen erneute Bestellung des bisherigen Amtsinhabers zum Antisemitismusbeauftragten Hamburgs teilweise erfolgreich

Eilantrag gegen erneute Bestellung des bisherigen Amtsinhabers zum Antisemitismusbeauftragten Hamburgs teilweise erfolgreich

VG Hamburg v. 20.3.2025 – 6 E 66/25

Mit Beschluss vom 20. März 2025 hat das Verwaltungsgericht Hamburg einem Eilantrag gegen die erneute Bestellung des bisherigen Antisemitismusbeauftragten teilweise stattgegeben.

Hintergrund

Der bisherige Amtsinhaber wurde bereits im Jahr 2021 auf Vorschlag der Jüdischen Gemeinde Hamburg zum Beauftragten für jüdisches Leben und die Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus berufen. Kurz vor Ablauf seiner dreijährigen Amtszeit erfolgte die erneute Bestellung durch die Antragsgegnerin, obwohl der Israelitische Tempelverband einen anderen Kandidaten, den Antragsteller, vorgeschlagen hatte.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag insoweit statt, als die Antragsgegnerin nun verpflichtet ist, über die Bewerbung des Antragstellers erneut zu entscheiden. Der Antrag auf sofortige Aufhebung der Bestellung des bisherigen Amtsinhabers blieb hingegen ohne Erfolg.

Begründung

Das Amt des Antisemitismusbeauftragten ist ein öffentliches Amt, das gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigung zu vergeben ist. Jeder Bewerber hat Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung.

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller durch die Nominierung des Israelitischen Tempelverbands erkennbar sein Interesse an dem Amt bekundet hatte. Dass die Antragsgegnerin ihn dennoch nicht in das Auswahlverfahren einbezog, stellt einen Rechtsverstoß dar.

Die sofortige Aufhebung der Bestellung des bisherigen Amtsinhabers sei jedoch nicht erforderlich, da ein erneutes Auswahlverfahren auch durchgeführt werden könne, während der Amtsinhaber im Amt verbleibt.

Rechtlicher Ausblick

Die Entscheidung unterstreicht die Bindung öffentlicher Stellen an das Prinzip der Bestenauslese. Für Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst bedeutet dies: Jede erkennbare Bewerbung ist ernsthaft zu prüfen, und formale oder politische Vorentscheidungen dürfen das Auswahlverfahren nicht ersetzen. Die Beteiligten können noch Beschwerde beim OVG einlegen.