Eine Buddel voll Nichts: Alkoholverbot bedeutet keinen Bereitschaftsdienst für Kapitän

Eine Buddel voll Nichts: Alkoholverbot bedeutet keinen Bereitschaftsdienst für Kapitän

LAG Hamburg Urt. v. 13.11.2024 – 7 SLa 16/24

Ein Kapitän scheiterte vor dem LAG Hamburg mit seiner Klage auf über 100.000 Euro Vergütung für alkoholfreie Freizeitzeiten an Bord. Seine Begründung: Aufgrund der unternehmensweiten Null-Toleranz-Politik gegenüber Alkohol sei er in der Freizeit stets einsatzbereit gewesen – und habe deshalb Anspruch auf Vergütung.

Das Gericht sah das anders: Ein Alkoholverbot an Bord stellt keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst dar. Die Einschränkung diene ausschließlich der Sicherheit und nicht der ständigen Verfügbarkeit des Kapitäns. Auch die europäische Arbeitszeitrichtlinie greife hier nicht – Seeleute sind ausdrücklich ausgenommen. Stattdessen gilt die spezielle EU-Sozialpartnervereinbarung von 1998, die keine Vergütungspflicht für solche Fälle vorsieht.

Fazit: Wer als Kapitän nüchtern bleiben muss, hat damit noch keinen Anspruch auf Bereitschaftszuschläge – auch nicht rückwirkend.