Einsatz einer Abfindung als Vermögen – Schonvermögen

Einsatz einer Abfindung als Vermögen – Schonvermögen

LAG Hamm v. 6.5.2025 – 13 Ta 344/24

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Vermögen einzusetzen ist, solange das gesetzlich festgelegte Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII unangetastet bleibt. Dies betrifft auch die Erhöhung des Vermögensfreibetrags für Leistungsbezieher der Sozialhilfe, die zum 1. Januar 2023 durch eine Änderung des § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auf 10.000 € angehoben wurde.

Im konkreten Fall war der Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens mit einer Abfindung von 20.000 € brutto entgolten worden. Das Arbeitsgericht hatte die zu zahlende Prozesskostenhilfe aufgrund des Vermögens des Klägers berechnet. Dabei wurden zunächst 5.500 € als Schonvermögen berücksichtigt, was zu einem zu zahlenden Betrag von 4.742 € führte. Nach Beschwerde des Klägers wurde der Betrag auf 4.340 € reduziert, unter Berücksichtigung eines erhöhten Schonbetrags von insgesamt 10.500 €.

Der Kläger argumentierte, die Abfindung für die Begleichung von rückständigen Zahlungsverpflichtungen genutzt zu haben, was er durch Kontoauszüge belegte. Das LAG wies jedoch die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Zahlungspflicht des Klägers in Höhe von 4.340 €.

Zudem wurde im Urteil auf die jüngste Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zum 1. Januar 2023 hingewiesen, die das Schonvermögen auf 10.000 € verdoppelte. Nach dieser Änderung ist eine weitere Typisierung der durch den Arbeitsplatzverlust entstehenden Kosten, wie sie in früheren Rechtsprechungen des BAG (z.B. Beschluss vom 24. April 2006) vorgenommen wurde, nicht mehr erforderlich. Die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang zusätzliches Schonvermögen von der Abfindung abgezogen werden darf, wurde durch die Anpassung der Verordnung eindeutig geregelt. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.