Einsetzung einer Einigungsstelle nach Beschwerde einer Arbeitnehmerin über Abmahnung?
LAG Berlin-Brandenburg v. 17.2.2025 – 10 TaBV 29/25
In einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ging es um die Frage, ob der Betriebsrat in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin eine Abmahnung erhalten hatte, die durch eine Einigungsstelle geklärt werden sollte. Das LAG bestätigte, dass die Einigungsstelle in diesem Fall nicht zuständig sei und wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück.
Sachverhalt:
Im August 2024 erhielt die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt schwanger war und ab dem 13. September 2024 im Mutterschutz war, eine Abmahnung. Die Abmahnung erfolgte aufgrund von Arbeitsverstößen wie dem Fehlen bei einem Meeting und einer verspäteten Mitteilung des Nichterscheinens. Am 23. August 2024 wandte sich die Arbeitnehmerin an den Betriebsrat und bat um Unterstützung bei der Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte, da sie sich ungerecht behandelt fühlte, möglicherweise aufgrund ihrer beginnenden Mutterschaft.
Der Betriebsrat erklärte sich in seiner Mitteilung vom 9. September 2024 mit der Beschwerde der Klägerin einverstanden und forderte vom Arbeitgeber, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab. Infolge der gescheiterten Verhandlungen beschloss der Betriebsrat am 4. Oktober 2024, die Einigungsstelle anzurufen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats jedoch ab, und auch das LAG bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das LAG stellte fest, dass die Einigungsstelle für die Klärung der Beschwerde des Betriebsrats über die Abmahnung nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sei ausgeschlossen, wenn es sich bei der Beschwerde um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers handelt. In diesem Fall, so das LAG, sei die Abmahnung als eine individualrechtliche Angelegenheit des Arbeitnehmers anzusehen. Der Betriebsrat könne deshalb nicht auf eine Einigungsstelle zurückgreifen, um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers durchzusetzen.
Laut § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG dient die Einigungsstelle nicht der Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Arbeitnehmer, sondern lediglich der Lösung von betriebsinternen Meinungsverschiedenheiten. Für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen, wie der Entfernung einer Abmahnung, sei allein der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zuständig. Dies bestätigte auch die Rechtsprechung des BAG, die bereits in einem Urteil vom 22. November 2005 (Az. 1 ABR 50/04) klargestellt hatte, dass die Einigungsstelle keine Zuständigkeit in solchen Fällen hat.
Darüber hinaus wies das LAG darauf hin, dass in Fällen, in denen es um die Berechtigung einer vergangenen Beschwerde geht, es keinen betrieblichen Regelungskonflikt gebe, der durch eine Einigungsstelle gelöst werden könnte. Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist daher auch dann nicht zulässig, wenn der Betriebsrat eine individualrechtliche Forderung des Arbeitnehmers, wie im vorliegenden Fall die Entfernung der Abmahnung, zur Klärung bringen möchte.