Elektronische Gehaltsabrechnungen (BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24, Pressemitteilung vom 28.01.2025)
Das BAG entschied, dass Gehaltsabrechnungen grundsätzlich in Textform zukommen zu lassen sind. Vorliegend klagte eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber, da sie nach einer Umstellung auf digitale Gehaltsabrechnungen darauf bestand, diese weiter in Papierform zu erhalten. Neben einer Gehaltsabrechnung in Papierform, genügt es jedoch auch diese als elektronische Gehaltsabrechnung hochzuladen in einem „passwortgeschützten, digitalen Postfach“, da die Textform aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO gewahrt wird.