Entlassung wegen „Spaß in Uniform“: Kommissaranwärterin verliert Beamtenstatus nach Mottoparty

Entlassung wegen „Spaß in Uniform“: Kommissaranwärterin verliert Beamtenstatus nach Mottoparty

VG Düsseldorf v. 2.9.2025 – 2 L 2837/25

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass eine Kommissaranwärterin rechtmäßig aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden durfte. Der Grund: Sie hatte bei einer privaten Feier dienstliche Polizeikleidung getragen und an einer „gespielten Festnahme“ im Rahmen eines Partyvideos mitgewirkt.

Die Polizeianwärterin nahm gemeinsam mit weiteren Kollegen an einer privaten Mottoparty teil. Dabei trug sie Teile ihrer Dienstkleidung darunter einen Pullover und eine Schutzweste mit der Aufschrift „Polizei“. Zudem beteiligte sie sich an der inszenierten Festnahme eines Gastes, der sich als Drogendealer verkleidet hatte. Von der Aktion existieren Videoaufnahmen, die auch über die anwesenden Gäste hinaus Verbreitung finden könnten, insbesondere in sozialen Netzwerken.

Das zuständige Polizeipräsidium wertete das Verhalten als gravierendes Fehlverhalten und äußerte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Anwärterin für den Polizeidienst. In der Folge wurde sie aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.

Gericht bestätigt die Entlassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Behörde. Bei Beamten auf Widerruf genügt bereits das Vorliegen berechtigter Zweifel an der persönlichen oder charakterlichen Eignung, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Das Verhalten der Anwärterin so das Gericht sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Polizei nachhaltig zu beschädigen, insbesondere im digitalen Zeitalter, in dem Inhalte rasch weit verbreitet werden können.

Auch wenn es sich um eine private Feier handelte, ist der Umgang mit dienstlichen Kleidungsstücken in diesem Fall nicht zu unterschätzen. Für Beamtenanwärter gelten besonders strenge Maßstäbe in Bezug auf ihr Verhalten auch außerhalb des Dienstes. Der Fall verdeutlicht, dass außerdienstliches Verhalten durchaus dienstrechtliche Konsequenzen haben kann, insbesondere wenn dadurch das Ansehen der Behörde oder das Vertrauen in die Institution Schaden nimmt.

Fazit

Für Beamte insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Polizei gilt: Die Grenze zwischen „privatem Spaß“ und beruflichem Fehlverhalten kann schnell überschritten sein. Wer im Vorbereitungsdienst steht, sollte sich der Tragweite seines Handelns auch außerhalb des Dienstes bewusst sein. Die Entscheidung des VG Düsseldorf sendet hier ein klares Signal.