Entschädigung für Entzug der Privatnutzung eines Dienstwagens (BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Entzug der Privatnutzung eines Dienstwagens bei einer Freistellung des Arbeitnehmers nicht sofort, sondern erst zum Ende des Kalendermonats erfolgen darf. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte dem Kläger, der als kaufmännische Leitung tätig war, den Dienstwagen zum 24. Mai 2023 entzogen, obwohl eine Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag dies bei Freistellung ermöglichte. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Klausel, entschied jedoch, dass der Entzug der Nutzung erst zum 31. Mai 2023 hätte erfolgen müssen. Der Kläger hatte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.508,10 Euro gefordert, wobei ihm das Gericht eine anteilige Entschädigung von 137,10 Euro brutto für die letzte Maiwoche zusprach.