Firmenwagen erfüllt Mindestlohn nicht – Sozialversicherungsbeiträge auf Mindestlohn zusätzlich fällig
BSG v. 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R u.a.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden: Die Überlassung eines Firmenwagens kann den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllen. Arbeitgeber müssen daher zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge auf den Mindestlohn zahlen, auch wenn sie bereits Beiträge auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens abgeführt haben.
In zwei Fällen stellten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ausschließlich eines Firmenwagens als Vergütung zur Verfügung eine klassische „Sachlohn“-Konstellation. Auf den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs wurden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Bei Betriebsprüfungen kam jedoch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu dem Ergebnis, dass diese Sachaushilfe nicht ausreicht, um den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Deshalb verlangte sie zusätzliche Beiträge nach.
Während die Sozialgerichte die Klagen der Arbeitgeber abwiesen, hoben die Landessozialgerichte die Bescheide zunächst auf. Das BSG hat diese Entscheidungen nun korrigiert.
Das BSG gab der Deutschen Rentenversicherung Bund Recht:
- Der Mindestlohn ist ein Geldanspruch.
Er kann grundsätzlich nicht durch Sachleistungen wie die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt werden. - Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den gesetzlichen Mindestlohn an, sobald dieser kraft Gesetzes entsteht.
Die bereits entrichteten Beiträge auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens decken diese Pflicht nicht ab.
Falls der Firmenwagenwert die vereinbarte Vergütung übersteigt, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies zivilrechtlich rückabwickeln das hat jedoch keinen Einfluss auf die Beitragspflicht.