Geheimhaltungsklausel für Geschäftsgeheimnisse (BAG, Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 172/23)

Geheimhaltungsklausel für Geschäftsgeheimnisse (BAG, Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 172/23)

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine „Catch-all-Klausel“, die Arbeitnehmer zu einer uneingeschränkten und zeitlich unbegrenzten Geheimhaltung verpflichtet, unwirksam ist. Vorliegend klagte ein Hersteller von Verpackungsmaschinen und Materialien gegen einen ehemaligen Mitarbeiter, welcher bis Ende 2016 bei der Klägerin angestellt war und an der Entwicklung von Produkten mitarbeitete. Der Beklagte sandte vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses E-Mails mit Anlagen an ein mit der Klägerin konkurrierendes Unternehmen. Es folgte eine Abmahnung an den Beklagten, jedoch verweigerte dieser eine Unterlassungserklärung, woraufhin die Klägerin auf Unterlassung gem. § 6 GeschGehG sowie auf Grundlage der Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag klagte. Die vorliegend vereinbarte Geheimhaltungsklausel ist jedoch unwirksam, da sie durch die uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Geheimhaltung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB.  Die Vertragsklausel wurde wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung gewertet und unterliegt einer Prüfung nach den Maßstäben des § 307 BGB. In diesem Fall stellte das BAG fest, dass der Arbeitnehmer in seiner Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt ist.