Kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (BAG, Urteil vom 02.Juli 2024 – 3 AZR 244/23)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer, der sich freiwillig gegen eine Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entschieden hat, keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage des Tarifvertrags der Arbeitgeberin hat. Der Kläger, ein Arzt, forderte für die Zeit nach Ablauf seiner Kapitallebensversicherung eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung. Er argumentierte, eine Regelungslücke im Tarifvertrag benachteilige jene, die von der VBL-Befreiung Gebrauch machten. Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht anwendbar sei, da der Tarifvertrag die Versorgungsansprüche umfassend regelt und Arbeitnehmer, die sich gegen die VBL entschieden haben, bewusst ausgeschlossen wurden.