Kein Arbeitsunfall bei Sprung aus dem Fenster nach Akku-Explosion im Homeoffice
LSG Berlin-Brandenburg v. 9.10.2025 – L 21 U 47/23
Ein Softwareentwickler, der im Homeoffice arbeitete und nach einer Explosion seiner E-Roller-Akkus aus dem Fenster sprang, um sich vor dem Feuer zu retten, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9. Oktober 2025.
Der Kläger befand sich während einer Telefonkonferenz in seinem als Homeoffice genutzten Wohnzimmer, als Rauch in den Raum drang. Als er den Wohnungsflur überprüfte, explodierten dort zwei Akkus seines E-Rollers, die er neben der Wohnungstür gelagert hatte. Wegen der raschen Rauchentwicklung sprang der Kläger aus dem Fenster im ersten Obergeschoss und zog sich dabei mehrere Knochenbrüche zu. Die Feuerwehr stellte fest, dass der Brand durch einen technischen Defekt eines Akkus verursacht worden war.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und sowohl das Sozialgericht als auch das LSG gaben ihr Recht.
Nach Auffassung des LSG lag kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor.
Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Der Sprung aus dem Fenster stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, sondern diente ausschließlich der Selbstrettung aus Lebensgefahr. Dieses private Motiv sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Auch eine Anwendung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R) kam nicht in Betracht. Zwar können im Homeoffice auch von privaten Gegenständen ausgehende Gefahren unter Umständen versichert sein jedoch nur, wenn diese betriebsdienlich genutzt werden. Die E-Roller-Akkus des Klägers erfüllten diese Voraussetzung nicht, da sie zum Zeitpunkt des Brandes keinerlei Bezug zur ausgeübten Tätigkeit hatten.
Nicht jeder Unfall im Homeoffice steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist, ob der Unfall in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Private Handlungen selbst solche, die aus einer akuten Gefahrensituation heraus erfolgen sind grundsätzlich nicht versichert.