Kein Arbeitsverhältnis für Betreiber einer Waschstraße (BAG, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 205/23)

Kein Arbeitsverhältnis für Betreiber einer Waschstraße (BAG, Urteil vom 12.11.2024 - 9 AZR 205/23)

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Betreiber einer Waschstraße, der im Rahmen eines Partnervertrags tätig war, kein Arbeitnehmer ist. Der Kläger hatte argumentiert, dass er aufgrund umfassender Vorgaben des Unternehmens in persönlicher Abhängigkeit tätig gewesen sei, was auf ein Arbeitsverhältnis hindeute. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kläger seine Tätigkeit weitgehend selbstständig organisieren konnte, eigenes Personal beschäftigte und keine unmittelbare Weisungsgebundenheit gegenüber dem Unternehmen bestand. Maßgeblich war insbesondere, dass er selbst über seine Arbeitsorganisation entschied und nicht zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war. Damit wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des Klägers zurück und bestätigte, dass es sich um ein freies Dienstverhältnis handelte.